Die Rechtslage kurz erklärt :
Ein Makler sucht im Auftrag der Eigentümerschaft Kaufinteressenten für ihre Wohnung oder ihr Haus. In der Praxis gibt es gibt zwei Typen von Maklern:
- Der Nachweismakler vermittelt den Eigentümern mögliche Kaufinteressentinnen. Für seinen Aufwand wird er mit einem Stundenansatz von zwischen 120 bis 180 Franken entschädigt.
- Der Vermittlungsmakler vermittelt nicht nur Kaufinteressenten, sondern führt die Verhandlungen zum Vertragsschluss. Er hat erst dann Anspruch auf ein Honorar, wenn der Verkauf zustande gekommen ist. Sein Honorar beträgt üblicherweise 2-3 Prozent des Verkaufspreises.
Der Maklervertrag beziehungsweise Mäklervertrag ist im Obligationenrecht in den Artikeln 412 bis 418 geregelt. Formvorschriften finden sich im Gesetz nicht. Das bedeutet, ein Maklervertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Aber Achtung: Weil bei mündlichen Verträgen die vereinbarten Punkte – allen voran das Honorar – im Streitfall nur schwer zu beweisen sind, ist es ratsam, einen Maklervertrag schriftlich zu verfassen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Das Beispiel eines «Espresso»-Hörers zeigt: Konflikte zwischen Wohnungseigentümern und Maklern kommen in der Praxis immer wieder vor. Er habe seine Wohnung auf einer Plattform ausgeschrieben und sei daraufhin von einem Makler kontaktiert worden, erzählt der Eigentümer. Er habe dem Makler zwar Dokumente zukommen lassen und eine Verkaufsdokumentation von ihm erhalten, habe aber klar gesagt, dass er nicht bereit sei, ein Honorar zu bezahlen. Der Makler auf der anderen Seite macht geltend, er habe bereits mehrere Interessenten vermittelt und die Wohnung auf eigene Kosten auf anderen Plattformen beworben. Dafür verlangt er nun ein Honorar.
Ein Gerichtsverfahren ist aufwändig und risikoreich
Sollten sich Wohnungseigentümer und Makler nicht auf einen Kompromiss einigen können, müsste ein Gericht entscheiden, ob ein Honorar geschuldet ist. Das Gericht stützt sich dabei neben den Aussagen der beiden Seiten auf Beweismittel wie zum Beispiel Mails und Korrespondenzen. Ein Verfahren vor Gericht ist teuer und – in diesem Beispiel für beide Seiten – riskant.
Rechtlich gesehen ist in diesem Fall unklar, ob der Wohnungseigentümer tatsächlich einen mündlichen Vertrag eingegangen ist. Darüber hinaus müsste der Makler beweisen, dass ihm ein Honorar bereits beim Vermitteln von Interessenten versprochen wurde.