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Sonstiges Recht Falschauskunft: Kann ich meine Fahrspesen zurück verlangen?

Ein «Espresso»-Hörer bucht eine Fahrt auf einer Seilrutsche. Weil das Wetter nicht mitmacht, erkundigt er sich, ob die Fahrt stattfinden könne. «Ja», heisst es immer. Sogar an der Talstation. Doch der Betrieb ist eingestellt. Der Kunde fühlt sich verschaukelt. Hat er Anspruch auf Schadenersatz?

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Kann ich nach einer Falschauskunft Fahrspesen zurückverlangen?
aus Espresso vom 25.09.2014. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 5 Minuten 3 Sekunden.

«Espresso»-Hörer Rainer Kissling freute sich auf eine «atemberaubende Fahrt in luftiger Höhe» und buchte eine Fahrt auf dem «Sternsauser», einer zwei Kilometer langen Seilrutsche.

Die Wetterprognosen waren ungünstig. Deshalb erkundigte sich Kissling über die offizielle Telefonnummer des Veranstalters, ob der Betrieb am Wochenende offen sei.

Das Personal war nicht informiert

Der Veranstalter gab Entwarnung und Rainer Kissling fuhr in den Hoch-Ybrig. An der Talstation fragte er noch einmal nach. Wieder hiess es, der Betrieb auf dem Gipfel sei offen. Kissling löste eine Tageskarte für die Bahn. Oben angekommen dann die Enttäuschung: Der Betrieb war geschlossen. «Offensichtlich war das Personal an der Talstation nicht informiert», ärgert sich Rainer Kissling. «Auch die Guides waren schon alle weg.»

Die Event-Firma sei zwar bereit, ihm die unnötig gelöste Tageskarte zu ersetzen, schreibt Kissling in seinem Mail. «Nicht aber alle anderen Umtriebe, die wir hatten». Darauf glaubt er ein Anrecht zu haben.

Wer muss jetzt für die Wegkosten bezahlen?

Rainer Kissling hat Recht: Erbringt ein Vertragspartner die vereinbarte und bezahlte Leistung nicht, so muss er für die daraus entstehenden Folgen aufkommen. Juristen sprechen vom Schadenersatz wegen Nichterfüllung einer Leistung.

Was aber gehört alles zum Schaden? Laut Lehre und Gerichtspraxis muss die Eventagentur Rainer Kisslings «unmittelbare Vermögensminderung» ausgleichen. Sie muss ihn so stellen, wie wenn sie den Vertrag korrekt erfüllt hätte: Ihm ein zweites Ticket bezahlen und die Wegkosten für die erste Anreise.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Enttäusche Kunden wünschen sich zudem eine Entschädigung für ihren Aufwand und den Ärger. Solche Ansprüche werden unter den Begriffen «Seelische Unbill» oder «Kommerzialisierungsschaden» immer einmal wieder diskutiert, vor Gericht sind sie aber nicht anerkannt. Würden sie es, ginge das zu Lasten aller Konsumentinnen und Konsumenten – die Anbieter würden sich gegen dieses Risiko sofort mit höheren Preisen absichern.

Achtung vor dem Kleingedruckten

Allerdings muss ein Anbieter Schadenersatz nur dann leisten, wenn ihn ein Verschulden trifft. Das Gesetz sieht nämlich einen so genannten Befreiungsbeweis vor. Nichts bezahlen müsste die Eventagentur, wenn sie beweisen kann, dass sie alle notwendige Sorgfalt aufgewendet hat. Im Beispiel von Rainer Kissling wird ihr das kaum gelingen: Offenbar hat die Agentur die Mitarbeitenden der Talstation nicht informiert und auch die Mitteilung auf der offiziellen Telefonnummer war nicht aktualisiert.

Aber: Die gesetzlichen Bestimmungen sind nicht zwingend. Das bedeutet, dass Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Leistung von Schadenersatz ausschliessen können. Im Fall von Rainer Kisslings Eventagentur ist das der Fall: Im Kleingedruckten wird zwar Schadenersatz nicht ganz ausgeschlossen, sondern der aus einem Ausfall folgende «mittelbare» Schaden. Konkret: Kunden erhalten das Ticket ersetzt und die Tageskarte, nicht aber ihre weiteren Umtriebe.

Tickets sind übertragbar

Für Rainer Kissling ein Frust. Er bekommt zwar ein neues Ticket für die Fahrt – die Tageskarte – nicht aber eine Kilometerentschädigung für die Anfahrt. Möglicherweise ist ihm die Lust auf eine zweite Fahrt auf den Hoch-Ybrig vergangen. Falls ja, kann er die Tickets verkaufen oder verschenken. Sie sind nämlich übertragbar.

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