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Ferienreise: Muss man den Währungs-Aufschlag hinnehmen?
Aus Espresso vom 20.08.2015. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Ferienreise: Muss man den Währungs-Aufschlag hinnehmen?

Ein Paar aus Winterthur bucht eine teure Ferienreise nach Afrika. Wenige Wochen vor der Abreise der Schock: Der Veranstalter verlangt eine happige Nachzahlung wegen Währungs-Schwankungen. «Espresso» sagt, wie hoch ein solcher Zuschlag maximal sein darf.

Seit Monaten schon freuen sich Renate Weilenmann und ihr Lebenspartner auf den 11. September. Dann erkunden sie zusammen Namibia und Botswana. Eine Traumreise. Doch jetzt ist die Vorfreude getrübt.

Grund ist eine Gebührenerhöhung. Anfang August schickt das Reisebüro die definitive Rechnung, darauf eine «Wechselkursbedingte Preisanpassung» von knapp 700 Euro. Das entspricht einem Aufschlag von fünf Prozent.

Deutsches Recht ist konsumentenfreundlicher

Die Begründung könne sie nachvollziehen, schreibt Renate Weilenmann dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. «Nicht jedoch, dass ich nicht schon viel früher darüber informiert worden bin. Was bleiben mir jetzt noch für Möglichkeiten?»

Renate Weilenmann hat die Reise online bei einem deutschen Reisebüro gebucht. Laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt deshalb deutsches Recht zur Anwendung. Laut Deutschem Reisevertragsrecht darf ein Reisebüro nach Vertragsschluss Preise wegen Wechselkursschwankungen zwar erhöhen, aber nur, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgesehen ist und auch dann nur innerhalb bestimmten Fristen.

Will ein Anbieter die Preise um fünf Prozent oder mehr erhöhen, so hat der Kunde die Möglichkeit, auf eine gleichwertige, andere Reise umgebucht zu werden oder vom Vertrag zurück zu treten.

Renate Weilenmann muss nun anhand ihrer Vertragsunterlagen prüfen, ob bei ihr diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es genügt nämlich nicht, dass im Vertrag auf mögliche Preiserhöhungen hingewiesen wird. Im Vertrag muss der zur Zeit der Buchung verwendete Wechselkurs angegeben sein und auch, bis zu welchem Datum Preisänderungen möglich sind.

Die deutschen Gerichte sind bei der Beurteilung solcher Vertragsbestimmungen streng. Das hat in der Vergangenheit wiederholt dazu geführt, dass einzelne Klauseln für ungültig erklärt worden sind.

In der Schweiz düfen Veranstalter zehn Prozent aufschlagen

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Die rechtliche Situation in der Schweiz ist ähnlich, wenn auch weniger günstig für Konsumentinnen und Konsumenten. Unser Pauschalreisegesetz erlaubt Preisanpassungen wegen Wechselkursschwankungen bis drei Wochen vor der geplanten Abreise.

Zurücktreten können Konsumenten aber erst, wenn die Erhöhung mehr als 10 Prozent der gesamten Buchungskosten beträgt. Einen Anspruch auf Umbuchung auf eine gleichwertige Reise gibt es im Schweizer Gesetz degegen nicht.

Wie auch immer: Renate Weilenmann wird ihren Vertrag noch einmal genau durchlesen und sich dann noch einmal mit ihrem Reisebüro in Verbindung setzen. Nach ihrer ersten Reklamation hat ihr der Geschäftsleiter ein Nachtessen am letzten Ferientag offeriert und auch die Taxikosten. Ob er so «günstig» davonkommt, wird sich weisen.

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