Die Rechtslage kurz erklärt:
- Wer eine gebuchte Ferienwohnung absagen muss, egal aus welchen Gründen, muss die vereinbarte Miete trotzdem bezahlen. Laut Gesetz gilt: Vertrag ist Vertrag.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten oft eine kundenfreundlichere Regelung: Je früher man absagt, je geringer die zu bezahlenden Kosten. Es gibt sogar Vermieterinnen, bei denen man auch noch kurzfristig annullieren kann - kostenlos.
- Kann die Vermieterin die Wohnung nach einer Absage anderweitig vermieten, muss der ursprüngliche Mieter nichts bezahlen. Eine bereits geleistete Vorauszahlung kann er zurückverlangen.
- Reiseversicherungen kommen für Annullierungskosten auf, wenn jemand seine Ferien zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen abbrechen oder sie gar nicht antreten kann. Allerdings sind Reiseversicherungen keine obligatorischen Versicherungen.
- Kann die Vermieterin die Ferienwohnung nach einer Absage anderweitig belegen, entsteht ihr kein Ausfall und damit kein Schaden. Deshalb werden keine Annullierungskosten fällig, für die eine Reiseversicherung aufkommen müsste.
- Dass die Vermieterin im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin eine Bestätigung der Reiseversicherung verlangt, ist stossend. Denn: Wer der Versicherung einen Schadenfall anmeldet, der gar nicht eingetreten ist, macht sich strafbar.