Die Weihnachtsgeschichte kurz erklärt:
Einen Stern haben sie am Himmel aufgehen sehen, die Heiligen Drei Könige aus dem Morgenland. Diesem Stern sind sie gefolgt. Er hat sie nach Betlehem geführt, an die Wiege von Jesus Christus.
Natürlich kamen die drei Könige nicht mit leeren Taschen. Sie beschenkten das Neugeborene mit Gold, Weihrauch und Myrrhe . Was Maria und Josef damals, vor mehr als 2000 Jahren, mit den Geschenken anstellten, ist nicht überliefert.
Heute allerdings müssten sie eine Menge von Vorschriften beachten: Lesen Sie hier, was Eltern mit Taufgeschenken tun dürfen:
- Geldgeschenke: Das geschenkte Geld gehört dem Kind. Juristinnen und Juristen sprechen vom so genannten Kindsvermögen. Die Eltern dürfen das Vermögen ihrer Kinder verwalten, bis diese volljährig sind. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, verwaltet derjenige Elternteil das Vermögen, dem das Sorgerecht zusteht.
- Verwaltung Kindesvermögen: Eltern müssen das Vermögen ihrer Kinder erhalten und es deshalb sicher anlegen. Einen allfälligen Ertrag aus dem Kindesvermögen, also die Zinsen, dürfen die Eltern nutzen. Aber nur für den Unterhalt des Kindes, für seine Erziehung oder Ausbildung. Wollen Eltern das Vermögen ihres Kindes für sich selbst nutzen, benötigen sie dazu eine Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
- Steuerrechtliche Aspekte: Schenken Eltern ihren Kindern Geld, so müssen sie dabei – vor allem wenn es um grössere Beträge geht – die Regeln des Erbrechts beachten. Grundsätzlich müssen alle Kinder eines Paares gleichbehandelt werden. Anders, wenn – wie im Falle der heiligen drei Könige – Nichtverwandte einem Kind Geld oder zum Beispiel Gold schenken. In solchen Fällen muss das Kind – vertreten durch seine Eltern – das Geldgeschenk versteuern. Zu beachten gilt hier das jeweils anwendbare kantonale Steuerrecht. Bis zu bestimmten Beträgen sind vielerorts Geldgeschenke steuerfrei, höhere Beträge müssen versteuert werden.
- Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände: Mit Weihrauch oder Myrrhe können Kinder im Säuglingsalter in der Regel wenig anfangen. Das Gleiche gilt bei verderblichen Nahrungsmitteln oder alkoholischen Getränken. In solchen Fällen dürfen die Eltern die Geschenke für sich selbst nutzen, müssen ihr Kind aber für Wert der Geschenke entschädigen. Will heissen: Den Gegenwert ins Sparschwein oder aufs Bankkonto einwerfen respektive einzahlen.