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Rechtsfrage: Gibt es Ermässigung, wenn der Spa zu ist?
Aus Espresso vom 24.07.2014. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Gibt es Ermässigung, wenn der Spa zu ist?

Wellness vom Feinsten, hiess es im Prospekt. Doch im Hotel erlebte «Espresso»-Hörer Heinz Meier eine böse Überraschung: Der ganze Spa sei defekt und deshalb geschlossen. Damit nicht genug: Jetzt will der Veranstalter den enttäuschten Kunden mit nur 100 Franken Ermässigung abspeisen.

Bald sind Ferien, dachte sich «Espresso»-Hörer Heinz Meier aus Kollbrunn. Sonne, gutes Essen, ein paar Längen ziehen im Hallenbad. Sprudeln, dampfen und sich von den Düsen im Pool den verspannten Nacken massieren lassen. Seit vielen Jahren fährt Heinz Meier ins gleiche Hotel nach Spanien. Doch dieses Jahr war nichts mit Sprudeln und Massieren.

Wellness-Bereich wegen Defekts geschlossen

Der ganze Spa-Bereich war geschlossen. Angeblich, weil die ganze Anlage defekt sei. «Habe ich nach dieser Enttäuschung nicht eine Ermässigung zu gut?», schreibt Heinz Meier in seinem Mail. Immerhin habe er 1700 Franken für seine Ferien bezahlt.

Kann ein Reiseanbieter nicht alle gebuchten Leistungen erbringen, so muss er dem Kunden entweder eine gleichwertige Ersatzleistung anbieten oder – wenn das nicht möglich ist – einen Preisnachlass. Geregelt ist das in der Schweiz im Bundesgesetz über Pauschalreisen. Doch nicht jeder Ausfall einer Leistung führt automatisch zu einem Preisnachlass.

Bei Mängeln gibt es einen Preisnachlass

Massgebend ist, mit welchem Angebote im Prospekt geworben und was genau gebucht wurde. Wirbt ein Hotel wie im Beispiel von Heinz Meier mit seinem grossen Wellness-Bereich, so muss es diese Leistungen auch erbringen. Tut es das nicht, liegt ein Mangel vor und der Kunde hat Anspruch auf einen Preisnachlass.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Wie hoch ein solcher Preisnachlass ausfällt, steht nicht im Gesetz. Als Richtwert wird in der Praxis häufig die in Deutschland verwendete «Frankfurter Tabelle» herangezogen. In der Schweiz ist sie nicht verbindlich, aber als Richtwert hilfreich. Fehlen zugesagte Wellness-Einrichtungen wie ein Hallenbad, Sauna, Sprudelbad und ähnliches, haben Konsumenten laut der Frankfurter Tabelle eine Ermässigung von mindestens 20 Prozent des Arrangements zu gut. Wurde die Reise als Kur beworben und verkauft, beträgt die Ermässigung 40 Prozent.

Reisebüro will mit 100 Franken abspeisen

Nach seiner Rückkehr hat Heinz Meier sofort beim Reiseanbieter reklamiert. Der will ihm mit 100 Franken entgegen kommen. Das ist bei einem Preis von 1700 Franken und dem Ausfall der gesamten Anlage eindeutig zu wenig. Mit weniger als 340 Franken sollte sich Meier nicht zufrieden geben. Lenkt das Reisebüro nicht ein, kann er sich an den Ombudsman der Schweizer Reisebrache wenden (Adresse siehe Linkbox). Dieser interveniert und vermittelt, wenn Anbieter ihre Kunden allzu rasch abspeisen wollen.

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