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Haftpflicht bei Tieren «Wer muss für den Hundebiss bezahlen?»

Auf dem Spaziergang geraten sich zwei Hunde in die Wolle. Einer der Hunde verletzt sich und muss zum Tierarzt. Welche der beiden Hunde-Besitzerinnen muss nun die Rechnung bezahlen? «Espresso» erklärt die Rechtslage.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Richtet ein Haustier einen Schaden an, muss seine Halterin für die finanziellen Folgen aufkommen. Aber nur, wenn sie das Tier nicht richtig beaufsichtigt hat.
  • Welche Pflichten eine Hundehalterin zu befolgen hat, ist kantonal geregelt. Hundehalterinnen sollten das in ihrem Kanton geltende Recht kennen.
  • Beisst beispielsweise in einem Kanton ohne generelle Leinenpflicht ein freilaufender Hund einen angeleinten Artgenossen, so muss in der Regel die Halterin des freilaufenden Hundes für den entstandenen Schaden aufkommen. Dies, weil sie rechtlich gesprochen nicht «alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres» walten lassen.
  • Geraten sich nun in einem Kanton ohne Leinenpflicht zwei Hunde in die Wolle, die beide nicht angeleint sind, bleibt jeder Hundehalter auf dem eigenen Schaden sitzen. Allerdings nur dann, wenn die Hunde normalerweise nicht aggressiv oder heikel auf andere Hunde reagieren.
  • Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Tier als korrekt beaufsichtigt gilt, lässt sich nicht in einer allgemeingültigen Formel zusammenfassen. Gerichte prüfen diese Frage anhand der konkreten Umstände. Dabei wenden sie strenge Massstäbe an. Übliche Vorsichtsmassnahmen reichen in der Regel nicht, um sich von der Haftung zu befreien. Gefordert wird vielmehr, dass ein Tierhalter alle möglichen und zumutbaren Vorsichtsmassnahmen trifft.

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  • Wichtig: Im Obligationenrecht ist ausdrücklich vom «Tierhalter» die Rede, nicht etwa vom «Eigentümer». Das bedeutet, dass auch eine Person haftbar gemacht werden kann, der das Tier nicht gehört. Wer regelmässig mit einem Hund spazieren geht, kann als Halter gelten und in der Folge zur Kasse gebeten werden, wenn er den Hund nicht richtig beaufsichtigt und sich dieser zum Beispiel in einem Goldfischteich vergnügt.
  • Wird ein Tierhalter haftbar, muss er den entstandenen Schaden bezahlen. Gemeint sind die Tierarztkosten, wenn ein anderer Hund verletzt worden ist, eventuell sogar ein Schmerzensgeld, wenn das Tier eingeschläfert werden muss.
  • Verfügt ein Halter über eine Privathaftpflichtversicherung, übernimmt diese die von einem Tier angerichteten Schäden – und zwar unabhängig davon, ob ihm das Tier gehört oder nicht. In einzelnen Kantonen – zum Beispiel im Kanton Zürich – sind Haftpflichtversicherungen für Hundehalter obligatorisch.

Espresso, 11.08.22, 08:13 Uhr

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