Die Rechtslage kurz erklärt:
- Wenn Haustiere Schäden anrichten, muss laut Gesetz die Halterin oder der Halter des Tieres für den Schaden aufkommen.
- In den meisten Fällen ist die Eigentümerin des Tieres der Halter. Das gilt aber nicht immer. Eigentümer ist, wem das Tier rechtlich gehört. Halter eines Tieres ist, wer das Tier gerade beaufsichtigt. Wer beispielsweise regelmässig ein fremdes Pferd reitet, kann als Halter des Tieres gelten. Ebenso, wer regelmässig mit einem fremden Hund spazieren geht oder den Hund hütet, während seine Eigentümer in den Ferien sind.
- Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage befassen, wer in einem Schadenfall als Halterin oder als Halter anzusehen ist. Dabei stellen die Gerichte darauf ab, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier hat. Grob zusammengefasst gilt als Halter, wer zum Beispiel mit dem Tier regelmässig unterwegs ist, es kennt, seine Reaktionen einschätzen kann und somit tatsächlich in der Lage ist, das Tier zu überwachen.
- Eine Reiterin, der das Pferd rechtlich nicht gehört, kann also schadenersatzpflichtig werden, wenn das Tier ausschlägt und eine Beule in ein Auto tritt. Das Gleiche gilt, wenn jemand mit einem fremden Hund spazieren geht, und der Hund einen Artgenossen beisst. Wer regelmässig fremde Tiere bewegt oder hütet, sollte unbedingt prüfen, ob die eigene Haftpflichtversicherung solche Schäden deckt. Für Reiterinnen ist eine Zusatzdeckung «zum Reiten fremder Pferde» empfehlenswert.
- In vielen Fällen übernehmen Haftpflichtversicherungen der Tier-Eigentümer einen Schaden dennoch.
- Tipp: Nach einem Schadenfall sollte zuerst die Eigentümerin des Tieres den Schaden ihrer Versicherung melden. Ist eine Deckung begrenzt oder ausgeschlossen, kann sich die Halterin des Tieres bei ihrer Haftpflichtversicherung melden.