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Handwerker Aufwand war geringer: «Gilt der Preis in der Offerte trotzdem?»

Für den Auftrag rechnete der Handwerker mit zwei Stunden Arbeit. Vor Ort gings dann flott. Verrechnen will er dennoch die in der Offerte angesetzten zwei Stunden. «Espresso» sagt, was in solchen Fällen gilt.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Für Offerten gibt es keine Formvorschriften. Sie sind also auch mündlich gültig und verbindlich. Allerdings lässt sich bei mündlichen Offerten später schlecht beweisen, was vereinbart worden ist. Eine schriftliche Offerte schafft Klarheit.
  • Exakt berechnete Offerten mit genauen Preisangaben sind verbindlich. In diesem Fall müssen Kunden keine Kostenüberschreitungen akzeptieren.

Alle Rechtsfragen

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Rechtsexpertinnen Raphaela Reichlin und Gabriela Baumgartner
Legende: Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin Quelle: SRF Oscar Alessio / Roberto Crevatin

Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns.

  • Ungefähr berechnete Offerten mit «zirka»-Preisangaben sind nicht verbindlich. In der Praxis gilt die Faustregel, dass Kunden je nach Branche eine Abweichung von 10 bis 15 Prozent akzeptieren müssen.
  • Bei Pauschalofferten müssen Konsumentinnen und Konsumenten ebenfalls keine Kostenüberschreitungen akzeptieren. Allerdings gilt auch das Gegenteil: Ist der effektive Aufwand des Handwerkers tiefer als veranschlagt, gilt trotzdem der in der Offerte vereinbarte Pauschalpreis.
  • Hat ein Handwerker mehr Aufwand betrieben, als vereinbart worden war, muss der Kunde die zusätzlichen Kosten nicht akzeptieren. Er kann einen Rückbau verlangen.
  • Treten während der Ausführung der Arbeit aussergewöhnliche Umstände ein, die zu Mehrkosten führen, darf der Handwerker diesen Mehraufwand in Rechnung stellen. Aber nur, wenn er die aussergewöhnlichen Umstände nicht vorhersehen konnte.

«Muss ich für eine Offerte extra bezahlen?»

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Wenn eine Offerte mit einem grösseren Arbeitsaufwand verbunden ist (Reiseaufwand, Berechnungen, Ausfertigen von Plänen, Ausbau von Geräten), so darf der Handwerker diese Arbeiten in Rechnung stellen. In der Praxis werden diese Kosten bei einer Auftragserteilung meistens angerechnet.

  • Rechnungsfehler in Offerten sind nicht verbindlich. Der Handwerker kann eine Korrektur anbringen und auf den korrekt berechneten Preis bestehen. Weil Handwerkerrechnungen nach fünf Jahren verjähren, kann ein solcher Fehler auch noch Jahre später korrigiert werden.
  • Ist auf einer Offerte die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen, so darf der Kunde davon ausgehen, dass sie im Preis inbegriffen ist.

Espresso, 12.01.23, 08:13 Uhr

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