Die Rechtslage kurz erklärt:
- Arbeitsaufträge für Reparaturen, Ausbesserungen, Anfertigungen oder andere Handwerksarbeiten gehören rechtlich zu den so genannten «Werkverträgen».
- Werkverträge können nach der Auftragserteilung jederzeit widerrufen, also zurückgezogen werden. Aber: Ein Widerruf ist nicht kostenlos. Die Kundin muss den Handwerker entschädigen.
- Das Gesetz nennt diese Entschädigung «Schadloshaltung». Das bedeutet, die Kundin hat den Handwerker nach Rückzug des Auftrages so zu entschädigen, wie wenn der Auftrag ausgeführt worden wäre.
- Im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin heisst das: Die Frau muss dem Handwerker die Anfahrt und die für sie reservierte Arbeitszeit bezahlen.
- Nicht geschuldet ist jedoch in diesem Fall die vom Handwerker verrechnete «Pikettpauschale». Solche Kosten können nur verrechnet werden, wenn der Handwerker eine Konsumentin oder einen Konsumenten bei der Auftragserteilung darauf hingewiesen hat. Zudem wäre in diesem Fall die Verrechnung der Pikettpauschale, der Anfahrt und der eingerechneten Arbeitszeit nicht verhältnismässig.