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Sonstiges Recht «Ich will meine Ruhe!»

Bellende Hunde zu allen Tages- und Nachtzeiten, lärmende Nachtschwärmer und Rockstars in Kinderschuhen können einen gehörig auf die Nerven gehen. Was ist erlaubt und wo hört der Spass auf? «Espresso» sagt, welche Regeln gelten.

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Rechtsfrage: «Ich will meine Ruhe!»
aus Espresso vom 24.04.2013. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 4 Minuten 30 Sekunden.

André Reinhard aus Zollikofen ärgert sich über das stundenlange Hundegebell aus der Wohnung seiner Nachbarn. Nicht nur tagsüber, sondern auch in der Nacht.«Wir haben zwei kleine Kinder, die können so nicht schlafen» schildert André Reinhard. Ein Gespräch mit den Nachbarn habe nichts gebracht. «Was können wir noch machen?»

Für Hundehalter gelten besondere Regeln

Sind Hunde in einem Mietshaus erlaubt, dürfen sie auch bellen, wenn sie sich ärgern oder freuen. Wenn aber ein Hund ständig bellt, dazu noch in der Nacht, geht das zu weit. Das Hundegesetz des Kantons Bern zum Beispiel schreibt ausdrücklich vor, dass ein Halter seinen Hund so zu halten habe, dass er niemanden belästige. Wenn ein Hund in einer Mietwohnung die Nachbarn um den Schlaf bringt, kann dieser Lärm als Mangel eingestuft werden und zu einer Mietzinsreduktion führen. Wenn also ein Gespräch mit dem Hundehalter keine Besserung bringt, können sich lärmgeplagte Mieter an den Vermieter halten. Wichtig: Niemals von sich aus den Mietzins reduzieren.

Nach halb eins ist fertig mit lustig

Auch Brigitte Ricklis Nachtruhe ist zeitweise gestört. In der Nähe ihrer Wohnung hat vor ein paar Wochen in einer Garage eine Bar eröffnet. «Bis tief in die Nacht herrscht drinnen und draussen Betrieb mit entsprechendem Lärm. Ist so etwas überhaupt gestattet?»

Laut dem Gastgewerbegesetz muss die Bar spätestens um 0.30 Uhr schliessen. Aber auch bis dann dürfen die Gäste nicht nach Lust und Laune feiern. Der Wirt hat dafür zu sorgen, dass die Nachbarschaft nicht unter seinem Betrieb leidet. Wenn ein Gespräch nichts bringt, können sich ruhebedürftige Anwohner an ihren eigenen Vermieter halten und ihn um eine Intervention bitten. Hilft auch das nichts, bleibt meist nur eine Anzeige bei der Polizei.

Hilfe, Baulärm!

Wenn Lastwagen und Krane auf dem Nachbargrundstück auffahren, werden die meisten Anwohner nervös. So bei Ueli Ramp in Zürich. Gegenüber seiner Attikawohnnung soll eine Überbauung mit 56 Wohnungen entstehen. «Können wir wegen der zu erwartenden Immissionen in den nächsten 12 bis 18 Monaten eine Mietzinsreduktion verlangen?»

Verfügt die Bauunternehmung über alle notwendigen Bewilligungen und hält sich die Lärmschutzbestimmungen ein, so wird man in der Regeln den Lärm und den Dreck von einer Baustelle dulden müssen. Mietzinsreduktionen oder Schadenersatzforderungen haben nur in besonderen Ausnahmesituationen Aussicht auf Erfolg: Wenn die Beeinträchtigungen aussergewöhnlich stark sind oder sehr lange dauern und die Wohnqualität beachtlich mindern. Vor Bundesgericht bekam eine Sprachschule eine Mietzinsminderung. Sie musste wegen des Lärms ihren Betrieb vorübergehend unterbrechen.

Das Schlagzeug gehört in den Luftschutzkeller

Lärmende Nachbarn geben fast täglich Anlass für Reklamationen. In den meisten Gemeinden gelten Ruhezeiten von 12 bis 13 Uhr und ab 20 Uhr. In dieser Zeit sind laute Beschäftigungen einzustellen. Ähnliche Regeln finden sich in den meisten Hausordnungen. Ebenso wie die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Hämmert jedoch das Nachbarskind stundenlang begeistert auf seinem Schlagzeug herum, muss sich niemand Ohrenstöpsel besorgen. Solcher Lärm geht zu weit und ist ebenso wenig hinzunehmen wie ständiges Türen zuschlagen oder Herumrennen. Ist der Nachbar nicht einsichtig, bleibt auch hier nur der Gang zum Vermieter.

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