Die Rechtslage kurz erklärt :
- Ärztinnen, Ärzte, Pfleger, Therapeutinnen, Sanitäter und Hebammen sind an die Schweigepflicht gebunden.
- Geregelt ist die Schweigepflicht im Strafgesetzbuch und in kantonalen Gesetzen. Verletzt eine Ärztin ihre Schweigepflicht, macht sie sich strafbar und muss darüber hinaus mit standesrechtlichen Konsequenzen rechnen.
- Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber nahen Angehörigen, und sie gilt über den Tod eines Patienten hinaus: Ohne ausdrückliche Einwilligung dürfen Ärztinnen und Ärzte also keine Auskunft über den Gesundheitszustand einer Patientin geben.
- Ärztinnen sind von ihrer Schweigepflicht befreit, wenn sie von ihrem Patienten oder von der kantonalen Gesundheitsbehörde ausdrücklich davon entbunden worden sind.
- Eine Ausnahme gilt, wenn eine Patientin im Spital liegt und nicht ansprechbar ist. In diesem Fall dürfen nach dem neuen Erwachsenenschutzrecht nahe Angehörige über den Gesundheitszustand informiert werden und diese Angehörigen müssen zusammen mit den Ärztinnen über die weiteren Behandlungen entscheiden. Welche Personen als nahe Angehörige gelten, lesen Sie hier:
Um Konflikte unter Angehörigen zu vermeiden, ist es ratsam, in einer Patientenverfügung eine Vertrauensperson zu bestimmen, gegenüber der Ärztinnen und Ärzte Auskunft geben dürfen, und die in einem Notfall über Behandlungen mitentscheiden soll.
Wichtig: Patientenverfügungen und Vollmachten gelten nur bis zum Tod. Wer also möchte, dass seine Angehörigen über den Tod hinaus Auskunft von Ärztinnen oder Spitälern bekommen soll, sollte dies explizit in seiner Patientenverfügung oder in seiner Vollmacht vermerken.