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Sonstiges Recht Muss ich die Massage selber bezahlen?

Jahrelang hat die Zusatzversicherung die Kosten für Massagetherapien übernommen. Plötzlich will sie dies nur noch tun, wenn ein Arzt die Massagen verschreibt. Diese neue Regel soll erst noch rückwirkend angewandt werden. Ist das zulässig? Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner erklärt die Rechtslage.

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Muss ich die Massage selber bezahlen?
aus Espresso vom 13.03.2013. Bild: Colourbox
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 32 Sekunden.

«Espresso» Hörer Alexander Linder staunte nicht schlecht, als er den Brief seiner Krankenkasse las: Künftig müsse er sich Massagen von einem Arzt verschreiben lassen, gestützt auf diesen ärztlichen Bericht würde man dann über die Kostendeckung entscheiden. Und: Diese neue Regelung würde rückwirkend angewandt.

 Das bedeutet für Alexander Linder, dass er seine Massagetherapien des letzten Jahres selber bezahlen muss. «Ich habe nie etwas Schriftliches erhalten über diese neue Bestimmung», wundert sich Alexander Linder. Und er möchte wissen: «Muss ich diese Rechnungen nun wirklich selber bezahlen?»

Nur anerkannte Therapien werden vergütet

Kosten für komplementärmedizinische Behandlungen wie zum Beispiel Osteopathie, Kinesiologie oder auch Massagen werden nicht von der obligatorischen Grundversicherung übernommen. Dafür braucht es eine freiwillige Zusatzversicherung.

Die einzelnen Krankenkassen haben in ihren Allgemeinen Versicherungsbestimmungen Listen mit den von ihnen anerkannten Behandlungen und Therapeuten. Wer eine solche Behandlung in Anspruch nimmt, braucht keine ärztliche Verordnung. Die Kasse übernimmt die Kosten aufgrund der allgemeinen Versicherungsbestimmungen.

Grundsatz von Treu und Glauben

Alexander Linders Massagetherapie steht jedoch nicht auf der Liste seiner Zusatzversicherung. Es handelt sich also um keine Pflichtleistung. Zwar hatte die Kasse in der Vergangenheit einzelne Leistungen erbracht, jedoch freiwillig. Aus diesem Grunde darf sie für weitere Leistungen auf ihre Bestimmungen pochen und eine ärztliche Verschreibung verlangen.

Weil aber die Kasse diese Therapie früher bezahlt hatte, ist bei Alexander Linder verständlicherweise der Eindruck entstanden, bei seinen Massagen handle es sich um eine Pflichtleistung. Herr Linder kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Rechtsanspruch ableiten. Allerdings nur, wenn die Krankenkasse nicht darauf hingewiesen hat, dass es sich um Kulanzleistungen handelt.

Wenn eine Intervention bei der Kasse nichts bewirkt, können sich Versicherte wie Alexander Linder an den Ombudsman der Krankenversicherung wenden. Der Ombudsman prüft Anliegen und interveniert bei den Versicherungsgesellschaften.

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