Ihre Schwägerin sei vor eineinhalb Jahren gestorben, schreibt eine «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Luzern. Die Geschwister der verstorbenen Frau hätten alles Administrative erledigt und die Erbschaft unter sich aufgeteilt.
Doch kürzlich habe die Krankenkasse der Verstorbenen noch eine Rechnung für Kostenbeteiligungen einer Spitalbehandlung geschickt. «Müssen wir diese Rechnung bezahlen oder ist sie bereits verjährt?», möchten die Hinterbliebenen nun vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.
Rechtlich gilt:
- Rechnungen von Krankenkassen für offene Prämien oder Kostenbeteiligungen (Selbstbehalt, Franchise) verjähren erst nach fünf Jahren.
- Wer eine Erbschaft annimmt, erbt neben dem Vermögen einer verstorbenen Person auch ihre Schulden.
- Erben müssen damit rechnen, dass auch Jahre nach dem Todesfall noch Rechnungen eintreffen.
- Sind diese Rechnungen noch nicht verjährt, müssen die Erben bezahlen. Selbst dann, wenn die Erbschaft längst verteilt ist.
- Besteht nach dem Tod einer Person der Verdacht, die Erbschaft könnte überschuldet sein, so haben die Erben die Möglichkeit, ein öffentliches Inventar zu verlangen und die Erbschaft auszuschlagen.
Kostenbeteiligungen müssen Angehörige einer verstorbenen Person also bezahlen. Anders bei Prämienrechnungen.
Zuviel bezahlte Prämie geht an die Erben
Nach einem Entscheid des Bundesgerichts ist die Prämie nur bis zum Todestag geschuldet. Das bedeutet: Nach einem Todesfall muss die Kasse des Verstorbenen seinen Erben die Prämie für die Zeit vom Todestag bis zum Monatsende zurückerstatten.