Röntgenbilder gehören der Patientin respektive dem Patienten.
Auf Wunsch seiner Patientin oder seines Patienten muss der Arzt die Bilder herausgeben.
Herkömmliche Bilder muss der Arzt im Original herausgeben. Er darf eine Kopie für seine Akten behalten.
Bei digitalen Aufnahmen muss der Arzt seiner Patientin das Bild gespeichert auf einem Datenträger übergeben, zum Beispiel auf einer DVD oder einem USB-Stick. Die Kosten für den Datenträger gehen zu Lasten des Arztes. Er darf der Patientin dafür nichts verrechnen.
Ein Arzt kann ein Röntgenbild auch per Mail verschicken. In diesem Fall muss das Mail aus Sicherheitsgründen verschlüsselt sein. Es sei denn, man gibt der Praxis schriftlich die Erlaubnis, die Bilder unverschlüsselt zu schicken.
Darüber hinaus haben Patientinnen und Patienten gestützt auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) das Recht, Einsicht in ihre Krankengeschichte zu bekommen.
Spitäler oder Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, auf Wunsch von Patientinnen und Patienten nicht nur die Röntgenbilder, sondern die ganze Krankengeschichte herauszugeben. Entweder im Original oder als Kopie
Das Recht auf Akteneinsicht ist kostenlos. Nur bei unverhältnismässigem Aufwand darf der Arzt oder ein Spital eine Umtriebs-Entschädigung von maximal 300 Franken verrechnen.
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