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Rechtsfrage: Zügelschaden - Muss Kunde den Selbstbehalt zahlen?
Aus Espresso vom 06.11.2014. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Schäden beim Zügeln: Muss der Kunde den Selbstbehalt zahlen?

Nach dem Umzug haben die Möbel Lackschäden und Kratzer. Schuld sind die Zügelmänner. Die Möbelfirma will den Schaden bezahlen, bis auf den Selbstbehalt der Versicherung. Für einen «Espresso»-Hörer ein inakzeptables Geschäftsgebaren.

«Espresso»-Hörer Andreas Meyer beauftragte für seinen Umzug ein Profiunternehmen. Doch wie fast bei jedem Umzug haben nicht alle Möbel das Schieben und Schleppen schadlos überstanden.

Kein Problem, dachte sich Andreas Meyer. Die Umzugsfirma verfügt schliesslich über eine Haftpflichtversicherung. Meyer liess sämtliche Schäden auf dem Arbeitsrapport aufführen und von den Arbeitern unterschreiben. Einen Monat nach dem Umzug bekommt er einen Brief der Umzugsfirma: Man werde für die Schäden aufkommen, heisst es darin, nicht aber für den Selbstbehalt der Versicherung.

Wie hoch ist der Schadenersatz?

Andreas Meyer sieht nicht ein, weshalb er einen Teil des Schadens aus der eigenen Tasche bezahlen soll. «Dieses Geschäftsgebaren ist doch sehr speziell», schreibt er in seinem Mail und möchte von «Espresso» wissen, wie die Rechtslage aussieht.

Wird ein Auftrag nicht korrekt ausgeführt, so schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber Schadenersatz. Das steht so im Obligationenrecht.

Konkret: Das Zügelunternehmen muss Andreas Meyer den gesamten Schaden ersetzten – unabhängig davon, welchen Betrag die Versicherung als Selbstbehalt zurückbehält. Die Versicherungsleistung spielt im Verhältnis zwischen Andreas Meyer und dem Zügelunternehmen überhaupt keine Rolle. Das Gesetz regelt den Anspruch des Kunden auf Schadenersatz gegenüber dem Zügelunternehmer.

Das Zügelunternehmen muss einen Minderwert bezahlen

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In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie sich der Schaden berechnet. Unter «Schaden» verstehen Juristen eine Vermögenseinbusse. Das Zügelunternehmen müsste Andreas Meyer also entweder die Kosten der Reparatur bezahlen oder den Minderwert, der an den Möbeln entstanden ist. Käme eine Reparatur unverhältnismässig teuer zu stehen, ist automatisch der Minderwert geschuldet.

Doch gerade der Minderwert ist bei Möbeln nicht ganz einfach abzuschätzen. Einen Hinweis liefern die Lebensdauertabellen der Haftpflichtversicherungen. Es kann sich aber vor allem bei teuren Möbeln lohnen, bei der Expertenstelle des Schweizerischen Möbelfachverbandes nachzufragen oder dort ein Gutachten erstellen zu lassen. Die Kosten für ein ausführliches Gutachten betragen zwischen 500 und 900 Franken.

Bei Selbstverschulden gibt es kein Geld

Und aufgepasst: Das Zügelunternehmen haftet nur, wenn es den Schaden durch unsorgfältige Arbeit verschuldet oder Weisungen nicht befolgt hat. Laut Gesetz kann sich der Auftragnehmer von der Haftung befreien, wenn er beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Das wäre denkbar, wenn ein Möbel bricht, weil es morsch war oder mangelhaft geschützt.

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