Eltern müssen nur in Ausnahmefällen für den Schaden aufkommen, den ihr Kind anrichtet. Dann nämlich, wenn das Kind noch nicht urteilsfähig ist und sie es ungenügend beaufsichtigt haben.
Ein zweieinhalbjähriger Knabe wie Franziska Gislers Enkel kann noch nicht vorhersehen, dass beim Herumkrabbeln zwischen ausgestellten Möbeln etwas zu Bruch gehen könnte. Er ist noch nicht urteilsfähig.
Nun stellt sich die Frage, ob die Eltern besser hätten aufpassen sollen. Das Bundesgericht hat dazu entschieden, dass Kinder in ihrer Bewegungsfreiheit nicht allzusehr eingeschränkt werden dürfen. Erforderlich ist laut Bundesgericht «eine den konkreten Umständen entsprechende Beaufsichtigung».
Mütter und Väter müssen also ihre Kleinkinder nicht am Gängelband führen. Auch nicht in einem Möbelgeschäft. Damit man Eltern zudem mangelnde Beaufsichtigung vorwerfen kann, muss das fehlerhafte Verhalten des Kindes voraussehbar sein. Das gilt vor allem, wenn Eltern ihren kleinen Kindern gefährliche Spielzeuge überlassen, ohne es zu instruieren und zu überwachen.
Ist ein Kind noch nicht urteilsfähig und kann den Eltern nicht vorgeworfen werden, zu wenig zum Kind geschaut zu haben, so haften sie nicht. Das bedeutet: Das Möbelgeschäft bleibt auf dem Schaden sitzen.
Im konkreten Fall sollte Franziska Gislers Sohn dennoch einen Blick in die Allgemeinen Versicherungsbestimmungen seiner Privathaftpflichtversicherung werfen: Es gibt Gesellschaften, die solche Schäden unter der Bezeichnung «Kleinkinderrisiko» oder «freiwillig übernehmen» freiwillig übernehmen.