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Sonstiges Recht «Bin ich im Premium-Netzwerk für weitere zwei Jahre gefangen?»

Nach zwei Jahren kündigt ein Mann seine Premium-Mitgliedschaft bei einem Netzwerk. Die Kündigung komme zu spät, schreibt dieses, deshalb habe sich die Mitgliedschaft um weitere zwei Jahre verlängert. «Espresso» sagt, ob solche Verlängerungsklauseln bei beruflichen Netzwerken gültig sind.

Zwischen 80 und 90 Prozent aller Grossunternehmen, Behörden und Verwaltungen nutzen soziale Netzwerke, bei den kleinen und mittleren Unternehmen sind es mehr als die Hälfte. Das ergab eine Studie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften.

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Die Studie ergab auch, dass von den Angestellten rund ein Drittel täglich in sozialen Netzwerken surfen und Kontakte pflegen.

Die Premium-Mitgliedschaft kostet 300 Franken für zwei Jahre

«Espresso»-Hörer Bernhard Kirchdorfer aus dem luzernischen Hildisrieden ist einer davon. Er nutzt verschiedene solcher Netzwerke. Bei einem davon hat er vor zwei Jahren nach einem Werbemail eine kostenpflichtige «Premium»-Mitgliedschaft für zwei Jahre gelöst. Kostenpunkt: rund 290 Franken.

Kurz vor Ablauf des Abos schreibt Kirchdorfer dem Anbieter, dass er seine «Premium»-Mitgliedschaft nicht verlängern wolle. «Zu spät», schreibt der Anbieter. Wenn die Kündigung nicht spätestens drei Wochen vor Ablauf der Laufzeit eintreffe, so verlängere sich die Mitgliedschaft gemäss den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen um weitere zwei Jahre.

«Verlängerungsklauseln sind reine Abzocke»

Bernhard Kirchhofer war sich nicht bewusst, dass sich der Vertrag um so lange Zeit verlängert. Für ihn ist dieses Vorgehen Abzocke. Und nicht nur für ihn. Im Internet finden sich in Foren Einträge von weiteren verärgerten «Premium»-Mitgliedern.

Solche automatischen Verlängerungsklauseln finden sich in vielen Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbestimmungen. Wer nicht rechtzeitig kündigt, zahlt weiter. Doch widersprechen solche Klauseln dem Gesetz: Mitgliederverträge wie zum Beispiel für berufliche Netzwerke oder Partnersuchportale unterstehen dem Auftragsrecht und sind jederzeit kündbar. Selbst dann, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes steht.

Jederzeitiges Kündigungsrecht gilt auch bei Plattformen

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Theoretisch könnte ein Anbieter Schadenersatz geltend machen, wenn eine Kündigung sehr kurzfristig kommt und er im Hinblick auf die Verlängerung bereits Aufwendungen hatte. Das ist denkbar, wenn beispielsweise ein Anwalt vor dem ersten Termin mit seinem Klienten bereits Unterlagen studiert hat und dieser dann kurzfristig absagt.

Bei Netzwerken oder elektronischen Plattformen ist es jedoch kaum denkbar, dass ein Anbieter solche Aufwendungen geltend machen kann. Der Anbieter stellt eine Datenbank zur Verfügung, die der Kunde nutzen und mit seinen eigenen Daten speisen darf. Durch eine Kündigung entstehen dem Anbieter keine zusätzlichen Kosten und der entgangene Gewinn gilt im Schweizer Recht nicht als Schaden.

Für Bernhard Kirchhofer bedeutet das: Er muss die Rechnung für die nächsten drei Jahre nicht bezahlen. Wer in solchen Fällen Ärger und Diskussionen vorbeugen will, wirft vor dem Abschluss einer Mitgliedschaft einen Blick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und kündigt die Mitgliedschaft gleich nach dem Abschluss auf den erstmöglichen Termin.

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