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Sonstiges Recht Brille kaputt: Darf ein Kind ins Fitnessstudio?

Ein Bub rennt im Fitnessstudio herum und tritt auf die Brille einer Frau. Die Mutter des Knaben will den Schaden nicht bezahlen. Eine Brille gehöre nicht auf den Boden. «Espresso» sagt, wo und wie Eltern ihre Kinder überwachen und wann sie für deren Missetaten in die Tasche greifen müssen.

Ein- bis zweimal pro Woche geht Annelies Rheinberger ins Fitnesszentrum. Nach dem Gewichte-Stemmen an den Geräten schliesst sie ihr Training üblicherweise mit kräftigenden Übungen am Boden ab.

Vor wenigen Wochen – Annelies Rheinberger liegt auf ihrer Matte und macht ihre Übungen – kracht es plötzlich. Nicht in den Gelenken, zum Glück. Aber: Der Sohn eines anderen Clubmitgliedes ist an ihr vorbeigerannt und dabei auf die Brille getreten, die Annelies Rheinberger neben sich auf den Boden gelegt hatte. Der Schaden für die zerbrochene Brille beläuft sich auf 1700 Franken. Eine schöne Stange Geld.

Die Mutter will nicht zahlen - eine Brille gehöre nicht auf den Boden

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

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Zwischen ihr und der Mutter des 5-jährigen Buben ist nun ein Streit entbrannt. Annelies Rheinberger will ihren Schaden ersetzt haben. Doch die Mutter des Kindes weigert sich, die Sache ihrer Haftpflichtversicherung anzumelden. Begründung: Eine Brille gehöre schliesslich nicht auf den Boden. «Aber ein Fitnesszentrum ist doch auch kein Kinderspielplatz», schreibt Annelies Rheinberger in ihrem Mail ans Konsumentenmagazin «Espresso» von SRF 1. «Kann ich etwas unternehmen, damit mir der Schaden ersetzt wird?»

Tatsächlich ist ein Fitnessstudio kein Kinderspielplatz. In der Hausordnung einer grossen Ketter ist ausdrücklich erwähnt, Kinder hätten keinen Zutritt zum Studio. Nicht einmal in Begleitung Erwachsener. Ein anderes Studio schreibt in der Hausordnung, Eltern müssten ihre Kinder beaufsichtigen.

Wie stark müssen Kinder überwacht werden?

So steht es auch im Gesetz. Dort steht sogar ausdrücklich, dass Eltern haftbar gemacht werden können, wenn sie ihre Kinder nicht ausreichend beaufsichtigen. Bloss, was heisst «beaufsichtigen»? Laut Bundesgericht dürfen Eltern ihre Kinder nicht einfach sich selbst überlassen. Sie müssen ihre Kinder quasi zu korrektem Verhalten anleiten und je nach Alter und den konkreten Umständen überwachen. Dazu zwei Beispiele:

  • Ein Elternpaar wurde zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt, weil es ihr sechsjähriges Kind mit seinem Dreirad unbeaufsichtigt auf einer Strasse hat herumfahren lassen. Der Knabe stiess mit einer älteren Dame zusammen und verletzte diese schwer.
  • Nicht für den Schaden aufkommen mussten dagegen Eltern, deren Kinder im Primarschulalter auf dem Schulweg ein Schaufenster mit Glasperlen bewarfen. In diesem Alter müssen Kinder auf dem Weg zur Schule nicht überwacht werden, befand das Gericht.

Diese Beispiele zeigen: Die Mutter eines 5-jährigen muss ihr Kind in einem nicht auf Kinder eingerichteten Umfeld wie in einem Fitnessstudio, wo Menschen sich an Geräten und am Boden liegend bewegen, eng beaufsichtigen und überwachen. Auf keinen Fall darf man ein Kind in dieser Umgebung herumtollen lassen.

Die Mutter muss den Schaden zahlen - egal, wie

Rechtlich ist klar: Die Eltern des Jungen müssen Annelies Rheinberger den Schaden ersetzen. Ob sie den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung anmelden oder ihn aus der eigenen Tasche bezahlen wollen, ist ihnen überlassen. Es gibt keine Pflicht, die Haftpflichtversicherung einzuschalten. Aber im konkreten Fall eine Pflicht, den Schaden zu ersetzen.

Weigert sich die Mutter des Jungen weiter, so kann sich Annelies Rheinberger an die Geschäftsleitung des Fitnesszentrums wenden. Denn auch die anwesenden Instruktoren hätten in dieser Situation die Pflicht gehabt, das Kind und seine Mutter zurecht zu weisen, um einen möglichen Schaden abzuwenden.

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