«Vielleicht ist es Ihrer Aufmerksamkeit entgangen, dass …». So oder ähnlich sind Zahlungserinnerungen oder Mahnungen formuliert.
Wie oft und wie gemahnt werden muss, ist in der Schweiz gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mahnungen können also per Briefpost verschickt werden, per Mail oder per SMS. Auch ist es dem Absender überlassen, wie oft er einen säumigen Zahler mahnen will.
Das Gesetz kennt keine Mahngebühren
Weil das Mahnwesen gesetzlich nicht geregelt ist, gibt es im Privatrecht auch keine Bestimmungen zu Mahngebühren. Das Obligationenrecht sieht lediglich vor, dass von einem säumigen Zahler ein Verzugszins von fünf Prozent verlangt werden darf. Die Bestimmung ist aber nicht zwingend. Das bedeutet: Es darf vertraglich ein höherer Verzugszins verlangt werden.
Diese «Mahnspesen» sind zulässig
Vor diesem Hintergrund finden sich in vielen Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfangreiche Regeln zum Zahlungsverzug. Rechtlich ist das zulässig und die Regeln sind gültig, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Kunde muss beim Vertragsabschluss auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen werden.
- Der Verzugszins muss genau beziffert werden. Die Formulierung «… wird Ihnen ein Verzugszins verrechnet» wäre ungültig. Es müsste heissten: «… wird Ihnen ein Verzugszins von sechs Prozent verrechnet».
- Auch allfällige Mahngebühren müssen genau beziffert werden. Zum Beispiel: «Bei der ersten Mahnung verrechnen wir Ihnen 20 Franken, bei der zweiten 40 und bei der dritten 80 Franken». Der pauschale Hinweis auf Mahngebühren wäre zu wenig konkret.
Säumnisgebühren sind also ab der ersten Mahnung zulässig, vorausgesetzt, dass der Kunde darüber informiert wird und mit den Vertragsbedingungen einverstanden war.
Diese «Mahnspesen» sind nicht zulässig
In vielen Mahnungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich zudem Hinweise auf weitere Kosten bei einem Zahlungsverzug. Folgende solcher angeblicher Kosten und Gebühren dürfen aber nicht auf einen Kunden überwälzt werden:
- Kundenkosten und Dossier-Eröffnungskosten
- Bearbeitungsgebühren, Umtriebsentschädigungen und Rechtsberatungskosten
- Bonitätsprüfungskosten
- «Verzugsschaden nach Art. 106 OR»
Bei diesem Wirrwarr von Begriffen und Regeln sollten Konsumentinnen und Konsumenten Mahnungen auf unzulässige Forderungen prüfen. Kosten oder Gebühren ohne gesetzliche oder vertragliche Grundlage dürfen gestrichen und vom Total der Summe abgezogen werden. In diesem Fall ist es ratsam, dem Rechnungssteller per Mail oder Brief mitzuteilen, dass man einen Teil der Forderung bestreitet.