«Espresso»-Hörer Alfons Livers aus Brigels ärgert sich über die Rechnung seines Kaminfegers: Mit den 75 Franken für die Arbeit ist Livers einverstanden. Nicht aber mit dem Zuschlag. Der Kaminfeger verrechnet nämlich eine «Rechnungsgebühr» von fünf Franken.
«Ist das zulässig?», möchte Livers von «Espresso» wissen. «Wenn ich für jede Rechnung, die ich bekomme, fünf Franken zahlen müsste, ginge das ganz schön ins Geld».
Kunden müssen Rechnungsgebühren nicht akzeptieren
Alfons Livers kann die fünf Franken von der Rechnung abziehen. Wer seinen Kunden Kosten für die Büroadministration verrechnen will, muss den Kunden vorher informieren. So, dass dieser die Möglichkeit hätte, einen anderen Anbieter zu wählen.
Ohne einen Hinweis – zum Beispiel in einer Offerte - muss der Kunde solche Zuschläge nicht akzeptieren. Ein grosser Telefonanbieter musste Anfang letzten Jahres zurückkrebsen. Die Firma teilte ihrer Kundschaft mit, künftig würden Rechnungen nur noch per E-Mail gratis verschickt.
Wer eine Rechnung auf Papier wünsche, müsse eine Gebühr zahlen. Unzählige Kunden reklamierten. Ein Bericht in «Espresso» brachte die Wende: Wenn jemand einen guten Grund dafür habe, bekomme er die Rechnung auch weiterhin gratis.
Nichts von solchen Zuschlägen im Gesetz
Das Obligationenrecht äussert sich nicht ausdrücklich zum Thema Rechnung. Jedoch hat ein Handwerker gegenüber seinem Auftraggeber eine so genannte Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Daraus lässt sich die Pflicht ableiten, eine detaillierte Rechnung zu stellen.
Alfons Livers hat die Rechnung in der Zwischenzeit bezahlt. Wegen fünf Franken streiten mag er nicht. Sollte er den Kaminfeger wieder beauftragen, könnte er diese «Gebühr» von der nächsten Rechnung abziehen. Forderungen aus Werkverträgen verjähren erst nach 5 Jahren.