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Sonstiges Recht Darf ich verlangen, dass meine Asche nicht beigesetzt wird?

Bestattungen in einem Wald oder auf hoher See sind im Trend. Was aber, wenn jemand weder in einem Grab noch in einer Urne, sondern überhaupt nicht bestattet werden will? «Espresso» sagt, was mit den eigenen sterblichen Überresten geschehen darf und wie man seine Wünsche am richtigen Ort deponiert.

Vereinbarung über Bestattungswünsche

Der Umgang mit dem Tod hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Immer mehr Menschen wünschen sich, dass ihre Asche dereinst in einen Bach gestreut oder anonym in einem Gemeinschaftsgrab bestattet werden soll. Zahlen belegen diese Entwicklung: Allein in der Stadt Zürich werden heute etwa ein Drittel aller Verstorbenen kremiert und anschliessend in anonymen Gemeinschaftsgräbern beigesetzt.

Niemand muss sich auf einem Friedhof beerdigen lassen

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

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Auch «Espresso»-Hörerin Ursula Imboden aus dem Kanton Bern möchte nach ihrem Tod nicht auf einem Friedhof ruhen. Weder in einem Sarg noch in einer Urne. Sie hat in ihrem Testament verfügt, dass ihre Asche im Krematorium bleiben soll. «Aber ist dieser Wunsch auch rechtmässig?», möchte sie nun vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Grundsätzlich ist niemand in der Schweiz verpflichtet, sich nach seinem Tod auf einem Friedhof bestatten zu lassen. Eine Ausnahme gibt es: Erdbestattungen sind nur auf einem Friedhof möglich.

Was dagegen mit der Asche eines Verstorbenen geschieht, ist den Angehörigen überlassen. Vorschriften gibt es keine. Man darf eine Urne nach Hause nehmen, im eigenen Garten beerdigen oder die Asche ausstreuen.

«Espresso»-Hörerin Ursula Imboden möchte aber nichts von alledem. Sie wünscht sich, dass ihre Asche im Krematorium verbleiben soll. Dass dieser Wunsch in Erfüllung geht, ist jedoch eher unwahrscheinlich. Angehörige sind verpflichtet, die Asche einer verstorbenen Person entgegenzunehmen und sie zu bestatten oder aufzubewahren. Hinterlässt eine verstorbene Person keine Angehörigen, wird die zuständige Gemeinde diese Aufgabe übernehmen und die Asche entweder in einem anonymen Gemeinschaftsgrab beisetzen oder sie zusammen mit der Asche aus aufgehobenen Gräbern unter die Friedhofserde mischen.

Menschliche Asche darf nicht wie Kehricht «entsorgt» werden

Wissen & Digital:

Krematorien bewahren keine Urnen auf, sondern übergeben sie den Angehörigen oder dem Sozialdienst der letzten Wohngemeinde eines Verstorbenen.

Etwas anderes dürfen die Krematorien nicht tun. Schon gar nicht dürften sie Asche von Verstorbenen entsorgen. In der Schweiz hat jeder Mensch Anspruch auf ein «schickliches Begräbnis». Das geht aus unserer Bundesverfassung hervor.

Wer nun wie «Espresso»-Hörerin Ursula Imboden auf diesen Anspruch verzichten möchte, sollte seinen Angehörigen unbedingt schriftlich klare Anweisungen hinterlassen. Die Angehörigen – und nicht das Krematorium – sind dann verpflichtet, diese Wünsche umzusetzen.

Bestattungswünsche bei der Gemeinde hinterlegen

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Wichtig: Wünsche und Anweisungen zur Bestattung gehören nicht in ein Testament. Nach einem Todesfall kann es Wochen dauern, bis ein Testament gefunden und eröffnet wird. Im unglücklichsten Fall erfahren die Angehörigen erst nach der Beisetzung, dass sich die verstorbene Person etwas ganz anderes gewünscht hätte.

Die meisten Gemeinden und Bestattungsinstitute stellen entsprechende Formulare zur Verfügung. «Espresso»-Hörerin Ursula Imboden sollte ihre Bestattungswünsche in einer solchen Verfügung festhalten und sie bei der Gemeinde hinterlegen. So hat sie Gewissheit, dass ihre Angehörigen oder die Gemeinde nach ihrem Tod wissen, was zu tun ist.

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