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Legende: Wie verbindlich ist die Anmeldung für den Nothelferkurs? Colourbox

Sonstiges Recht Darf mich der Kursanbieter betreiben?

Der 14-Jährige Sohn von Markus Bossard lässt sich in einem Einkaufszentrum überreden und unterschreibt einen Vertrag über einen Nothelferkurs. Sein Vater ist nicht einverstanden und meldet den Sohn ab. Das will sich der Anbieter des Kurses nicht gefallen lassen. Jetzt droht er mit der Betreibung.

Dicke Post für Markus Bossard: Der Anbieter eines Nothelferkurses will ihn betreiben. Anlass für die gehässige Korrespondenz ist der 14-Jährige Sohn von Markus Bossard.

«Vor ein paar Wochen wurde Marc in einem Einkaufszentrum angesprochen und liess sich dazu überreden, einen Vertrag für einen Nothelferkurs zu unterschreiben», erzählt der Vater.

Doch kurz vor dem Kurs wurde das Datum verschoben und ein Ersatzdatum angeboten. Damit war Markus Bossard nicht einverstanden. Er meldete seinen Sohn ab.

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Seither bekommt er Mahnungen und schliesslich die Androhung einer Betreibung. «Wir sind juristisch und moralisch auf der richtigen Seite», heisst es im letzten Mail. Und weiter: «Unser Handeln ist per Gerichtsurteil vom Bundesgericht abgesegnet, da wir direkt dem Bundesamt für Strassen (Astra) unterstellt sind».

Jetzt wird Markus Bossard unsicher. «Wie ist die Rechtslage?», möchte er von «Espresso» wissen. «Kann man mich betreiben?»

Auch Minderjährige können betrieben werden

In der Schweiz kann von Gesetzes wegen jeder jeden betreiben – das ist der Grundsatz. Um betrieben zu werden, muss man auch nicht volljährig sein.

Auf eine Betreibung könnte Markus Bossard jedoch für seinen Sohn Rechtsvorschlag erheben. Dadurch wird das Verfahren unterbrochen. Will die Gegenseite das Verfahren wieder in Gang bringen, muss sie vor Gericht beweisen, dass ihre Forderung zu Recht besteht.

Bundesamt für Strassen

Das dürfte dem Anbieter des Nothelferkurses jedoch schwer fallen: Damit ein Vertrag gültig zu Stande kommt, müssen die Vertragspartner volljährig sein. Von diesem Grundsatz gibt es aber Abweichungen. Geht es um kleinere Beträge, sind Minderjährige so genannt beschränkt handlungsfähig.

Richtwert ist das Taschengeld. Darüber sollen sie verfügen dürfen, ohne dass die Verkäuferin am Kiosk oder an der Kinokasse zu Hause anrufen und nachfragen muss.

Mit der Drohung macht sich der Anbieter strafbar

Im Beispiel von Markus Bossard übersteigen aber die Kosten für den Kurs das Taschengeld seines 14-Jährigen Sohnes um ein Vielfaches. Konsequenz: Der Vertrag ist nicht gültig. Markus Bossard muss nicht bezahlen und sich auch von den Drohungen des Nothelferkurses nicht einschüchtern lassen.

Der ist dem Bundesamt für Strassen (Astra) nämlich nicht unterstellt, wie er in seiner Mahnung schreibt. Das Astra prüft zwar die Qualität der Kurse und setzt anerkannte Anbieter auf eine Liste.

Bei privatrechtlichen Auseinandersetzungen mit einem Kunden kann sich ein Anbieter aber nicht hinter dem Bundesamt verstecken. Die entsprechende Aussage in der Mahnung ist also nicht nur falsch, sondern könnte als Nötigung ausgelegt werden. Und das ist strafbar.

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