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Sonstiges Recht «Dürfen Mähroboter auch an Sonntagen herumsurren?»

Der Sonntag gilt als Ruhetag, an dem lärmige Aktivitäten wie zum Beispiel Rasenmähen, verboten sind. «Espresso» sagt, ob dieses Verbot auch für Mähroboter gilt.

Sie können einem ganz schön auf den Geist gehen: Nachbarn, die in aller Herrgottsfrühe Möbel verschieben, stundenlang Schlagzeug üben oder auf dem Balkon rauchen und telefonieren.

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Ein Mann aus Kallnach BE fühlt sich durch die Mähroboter seiner Nachbarn in seiner sonntäglichen Ruhe gestört. «Ein unangenehmes Geräusch», findet Martin Burri. Ob er das an einem Sonntag wirklich dulden müsse, möchte er vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio

SRF 1 wissen.

«Rücksicht nehmen» ist ein dehnbarer Begriff

Nachbarn müssen aufeinander Rücksicht nehmen, so will es das Gesetz. Was aber genau das heisst, vor allem, wie lange jemand Flöte spielen darf oder wann man in einer Wohnsiedlung den Rasen mähen darf, das steht weder im Zivilgesetzbuch noch im Obligationenrecht. Regeln gibt es in den kommunalen Polizei- und Gemeindeverordnungen oder in kantonalen Bestimmungen. Lärmige Arbeiten und Hobbys sind in der Regel an Werktagen zwischen 7 und 12 und 13 bis 20 Uhr erlaubt, an Samstagen von 8 bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht.

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Ist Kinderlachen Lärm? Oder Flöte spielen?

Ob und ab welcher Lautstärke nun Kinderlachen auf dem Spielplatz, Klangspiele auf dem Balkon oder das Surren des Mähroboters im Garten als unzumutbarer Lärm gelten, steht meistens auch dort nicht genau beschrieben. Deshalb – und weil man es sich mit den Nachbarn ja nur ungern verscherzen will – ist es ratsam, so früh wie möglich das Gespräch mit den «lärmenden» Nachbarn zu suchen, statt wochen- oder monatelang die Faust im Sack zu machen.

Der Rechtsweg zu beschreiten, ist meist keine gute Lösung

Lässt sich keine Lösung finden, so steht natürlich der Rechtsweg offen. Wer sich von lärmenden Nachbarn gestört fühlt, kann die Polizei einschalten. Störenfriede können gebüsst werden. Unternimmt ein Vermieter trotz Reklamationen nichts gegen einen lärmigen Mieter, so können die anderen Mieterinnen und Mieter eine Herabsetzung ihres Mietzinses verlangen. Hauseigentümer können direkt vor Gericht klagen und Schadenersatz geltend machen. Das Problem ist damit meist nicht gelöst. Dann bleibt den Lärmgeplagten oft nur, sich eine neue Bleibe zu suchen.

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