«Espresso»-Hörer Emil Stamm soll die Prämie seiner Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht bezahlt haben. Das erfährt er im Juli, als ihn ein Mitarbeiter der Versicherung anruft.
Tatsächlich findet Emil Stamm keinen Zahlungsbeleg. Auch eine Rechnung oder Mahnung findet er nicht bei seinen Unterlagen. Stamm fordert eine neue Rechnung an. Doch kurze Zeit später schickt ihm die Versicherung eine Offerte für einen neuen Vertrag. Weil die Zahlungsfrist längst verstrichen sei, sei der alte Vertrag abgelaufen. Deshalb habe in der Zwischenzeit auch kein Versicherungsschutz bestanden.
Verträge laufen nicht aus, wenn jemand nicht bezahlt
«Müsste man mich nicht zuerst mahnen?», möchte Emil Stamm von «Espresso» wissen. Es könne doch nicht sein, dass eine Versicherung einfach sang- und klanglos erlösche.
Tatsächlich lösen sich Verträge nicht einfach auf, wenn die eine Seite ihre Leistung schuldig bleibt. Das gilt ausdrücklich bei Versicherungsverträgen.
Das Versicherungsvertragsrecht (VVG) sieht vor, dass die Versicherungsgesellschaft einem säumigen Zahler eine schriftliche Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen (ab Versand der Mahnung) setzen muss. Zahlt der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, so ruht die Leistungspflicht der Versicherung. Das bedeutet: Ereignet sich dann ein Schaden, muss die Versicherung keine Leistungen erbringen.
Nach der Mahnung darf die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten
Aber: Der Vertrag ist jetzt nicht etwa aufgelöst. Bezahlt der Kunde innerhalb von zwei Monaten seine ausstehende Prämie und nimmt die Gesellschaft die Zahlung an, so lebt der Vertrag und damit der Versicherungsschutz wieder auf.
Geht bei der Versicherung innerhalb dieser Zeit keine Zahlung ein oder lehnt die Gesellschaft die Zahlung ab, so gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Jetzt erst ist das Vertragsverhältnis aufgelöst.
«Espresso»-Hörer Emil Stamm hat zwar die Zahlungsfrist verpasst und keine Zahlung geleistet. Aber: Laut Gesetz hätte ihn die Versicherung mahnen und auf die Folgen des Prämienverzuges hinweisen müssen. Die Versicherung muss in einem solchen Fall beweisen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene Mahnung an ihren Kunden verschickt hat. Ein solcher Beweis wird ihr nur gelingen, wenn sie die Mahnung eingeschrieben verschickt hat und über einen Beleg verfügt.
In diesem Fall bleibt der Versicherungsschutz
Anlaufstelle für Versicherte
Kann die Versicherung diesen Beweis nicht erbringen, ist der Vertrag nach wie vor gültig. Sie kann von Emil Stamm die Prämie einfordern, je nach Police zuzüglich Verzugszinsen. Auch den Versicherungsschutz kann der Kunde während der ganzen Zeit beanspruchen.
Sollte Emil Stamm mit seiner Versicherung nicht einig werden, kann er sich an den Ombudsman der Privatversicherung wenden. Dieser vermittelt bei Konflikten zwischen Kunden und Versicherungsgesellschaften.