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Sonstiges Recht Gartentor gerammt: Muss die Post den ganzen Schaden bezahlen?

Eine Postbotin fährt in Felix Amiets Gartentor und beschädigt das Schloss. Weil es schon alt ist, will die Post nur die Hälfte der Reparaturkosten bezahlen. Für Amiet eine Frechtheit. Es habe tadellos funktioniert. Rechtlich gesehen müsste die Post den ganzen Schaden bezahlen. Doch die bleibt stur.

Für «Espresso»-Hörer Felix Amiet aus Solothurn kommt zum Schreck jetzt noch der Ärger: Kürzlich rammte die Postbotin beim Manövrieren mit ihrem Elektrowagen sein Gartentor. Der Schaden hält sich zum Glück in Grenzen. Einzig das verbogene Schloss musste ersetzt werden. Kosten für Material und Arbeit: 542 Franken.

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«Kein Problem», dachte sich Felix Amiet und schickte der Post die Rechnung. Doch die kam postwendend zurück. Da das Schloss schon sehr alt sei, beteilige man sich lediglich mit 250 Franken an den Kosten. Eine Frechheit, findet Felix Amiet und möchte von «Espresso» wissen: «Müssen wir uns das gefallen lassen?»

Wer einen Schaden verursacht, muss dafür bezahlen. So steht es im Gesetz. Dieser simple Grundsatz gibt in der Praxis aber viel zu diskutieren. Darüber etwa, wie genau der Schaden berechnet wird. Im Haftpflichtrecht wird grundsätzlich nicht der Neuwert entschädigt, sondern der Verkehrs- oder Zeitwert. Den Wert, den der beschädigte Gegenstand noch hatte.

Reparatur oder neues Garagentor?

Bei der Berechnung der Schadenshöhe wird aber auch berücksichtigt, welche effektiven Auslagen dem Betroffenen entstanden sind und und ob der Schadenfall einen finanziellen Vorteil mit sich bringt. Das wäre etwa der Fall, wenn Reparaturkosten übernommen werden müssten, obschon die beschädigte Sache selber kaum mehr einen Wert hat. In diesem Fall bekommt der Betroffene die Widerbeschaffungskosten vergütet und allfällige Folgekosten für die Instandstellung, abzüglich dem Restwert.

Keine Regel ohne Ausnahme

Von diesem Grundsatz gibt es – wie so oft – eine Ausnahme: Laut der juristischen Lehre muss bei manchen Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Schadenfall ausnahmsweise der Neuwert entschädigt werden. Bei Gegenständen zum Beispiel, die kaum mehr als Gebrauchtwaren gehandelt werden: Kleider, kleine Einbauten oder Massanfertigungen.

Soviel zur Schadensberechnung. In der Regel muss der gesamte Schaden als Schadenersatz bezahlt werden. Es kann aber sein, dass der Schadenersatz tiefer ausfällt. Dann zum Beispiel, wenn den Verursacher nur ein sehr kleines Verschulden trifft, wenn der Geschädigte den Schaden mit verursacht hat oder aus dem Schaden sogar einen finanziellen Vorteil zieht.

Egal, welcher dieser Berechnungsmethoden man folgt, die Berechnungen führen im Beispiel von «Espresso»-Hörer Felix Amiet immer zum fast gleichen Resultat: Dass ihm die Post die Kosten für Schloss und Arbeit ersetzen muss.

Doch die Post winkt ab. Man erkenne zwar das Verschulden am Schaden, werde Felix Amiet den Schaden aber nur im Rahmen des Zeitwerts bezahlen. Und: Eine Reparatur des Schlosses hätte man komplett übernommen, heisst es bei der Post. Auch, wenn dies erheblich teurer gewesen wäre als ein Ersatz.

Eine merkwürdige Argumentation. Sie lässt vermuten, dass die Post keinen Präzedenzfall schaffen will. Die Rechnung dafür lässt sie ihren Kunden Felix Amiet bezahlen.

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