Das Wichtigste in Kürze
- Gewinnversprechen verbunden mit Kaffee- und Werbefahrten sind in der Schweiz verboten.
- Laut Gesetz macht sich ein Anbieter strafbar, wenn er Gewinne verspricht, die an einer Verkaufsveranstaltung oder einer Werbefahrt abgeholt werden müssen oder die an einen Kauf oder an einen Anruf auf eine teure 0900-Nummer gebunden sind.
- Theoretisch können Konsumentinnen und Konsumenten einen angeblichen Gewinn gerichtlich einfordern. Gemessen am Risiko lohnt sich der damit verbundene Aufwand jedoch kaum.
- Wer eine Gewinnbenachrichtigung bekommt, sollte auf keinen Fall reagieren, sondern die Firma beim Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) melden.
«Espresso»-Hörer Hanspeter Bärtschi wusste genau, was er von diesem Schreiben zu halten hatte. «Dringend!», steht gelb markiert neben seiner Adresse. «Herr Bärtschi, reagieren Sie schnell, Ihr Scheck liegt bereit!». 14'700 Franken habe er gewonnen. Dieses Geld könne er «sofort» für sich «einfordern». Wenn ihn diese Summe interessiere, heisst es weiter, müsse er «umgehend» antworten.
Doch so einfach ist der Weg zum grossen Geld nicht. Er führt über die Anmeldung zur einer «Preisvergabe». Dort haben die angereisten potentiellen Gewinnerinnen und Gewinner dann erst einmal ausführlich Gelegenheit, in der Regel völlig überteuerte Artikel zu kaufen. Wer sich dazu überreden lässt, einen Staubwedel, Lückenputzer, ein Haarwuchsmittel oder ein Anti-Schmerz-Spray zu bestellen, bekommt danach alle vier Wochen eine Folgelieferung. Aber zurück zum Hauptgewinn.
Verlierer gewinnen einen Gutschein über vier Franken
Der wird aus den Anmeldungen zu sämtlichen Verkaufsveranstaltungen ausgelost. Wie viele das sind, ist völlig intransparent. Kleiner Trost für alle, die nicht gezogen werden: Sie gehen nicht etwa leer aus, sondern gewinnen einen «Warenscheck» in Höhe von vier Franken.
- «Kassensturz undercover»: Mit Senioren auf Kaffeefahrt «Kassensturz undercover»: Mit Senioren auf Kaffeefahrt
- Melde-Formular des Seco Melde-Formular des Seco
- Staatsanwalt ermittelt gegen Kaffeefahrten-Gauner Staatsanwalt ermittelt gegen Kaffeefahrten-Gauner
- Merkblatt Stiftung für Konsumentenschutz Merkblatt Stiftung für Konsumentenschutz
Rechtlich gesehen wäre es zwar zumindest theoretisch möglich, einen angekündigten Gewinn gerichtlich einzufordern. Doch der Aufwand steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg. Gibt es Probleme, tauchen die Verantwortlichen unter.
Wer trotz aller Alarmsignale daran denkt, eine Anmeldung zu einer Preisvergabe einzuschicken, sollte sich bewusst sein: Hier geht es nicht um eine Preisvergabe, sondern um aggressive und vor allem illegale Verkaufsmethoden. In der Schweiz sind Gewinnversprechen verboten, wenn sie mit Kaffeefahrten oder Werbeveranstaltungen verbunden sind.
Wer wie «Espresso»-Hörer Hanspeter Bärtschi ein solches Schreiben bekommt, sollte zwei Dinge tun:
- Auf keinen Fall reagieren, sondern die Schreiben wegwerfen und
- den Anbieter beim Staatssekretariat für Wirtschaft melden. Das Seco hat ein Online-Meldeformular aufgeschaltet (Link siehe Linkbox «Mehr zum Thema»). Fehlbare Unternehmen werden verwarnt oder gebüsst.