Sonstiges Recht - Ist ein Rucksack kein Reisegepäck?
Norbert Jung hat bei einer Wanderung im Tessin für kurze Zeit seinen Rucksack in einem trockenen Bachbett deponiert. Aus einem höher gelegenen Stausee hat sich das Bachbett plötzlich mit sehr viel Wasser gefüllt, welches den Rucksack mitriss. Die Versicherung weigert sich zu zahlen.
Dies stimmt nicht, sagt DRS-Rechtsexpertin Doris Slongo. Die Versicherung muss für den Verlust des Rucksacks aufkommen. Entscheidend sind die Versicherungsbedingungen, und aus diesen geht nicht hervor, dass ein Rucksack kein Reisegepäck sein soll.
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