Zum Inhalt springen

Header

Inhalt

Sonstiges Recht Muss man nach der Pensionierung AHV-Beiträge zahlen?

Wer nach der Pensionierung weiter arbeitet, muss auch weiter Beiträge an die Sozialversicherungen bezahlen. «Espresso» erklärt, wann ein Rentenaufschub Sinn macht und bei welchen Vorsorgeprodukten es sich lohnt, weiter einzuzahlen.

Wer nach der Pensionierung weiter arbeitet, muss ab einem bestimmten Einkommen weiter Sozialversicherungsbeiträge bezahlen:

Alle Rechtsfragen

Box aufklappen Box zuklappen

Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner beantwortet jeden Donnerstag eine Rechtsfrage. Haben Sie eine Frage? Schreiben Sie uns!

  1. Alters- und Hinterbliebenenversicherung: Es gilt ein Freibetrag von 1400 Franken im Monat respektive 16'800 Franken pro Jahr. Von höheren Einkommen werden 5,125 Lohnprozente abgezogen und an die AHV/IV/EO überwiesen. An die Rente angerechnet werden diese Einzahlungen aber nicht mehr. Sie sind nicht mehr rentenbildend.
  2. Berufliche Vorsorge: Das Gesetz über die berufliche Vorsorge sieht keine Beitragspflicht nach der Pensionierung vor. Die Vorsorgeeinrichtungen können eine abweichende Regelung vorsehen. Massgebend sind die Bestimmungen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung.
  3. Unfallversicherung: Der Arbeitgeber muss auch einen pensionierten Mitarbeiter gegen Berufsunfälle versichern. Arbeitet der Mitarbeiter mehr als acht Stunden pro Woche, so muss der Arbeitgeber auch eine Deckung für Nichtberufsunfälle abschliessen. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung darf er seinem Angestellten vom Lohn abziehen, nicht aber die Prämien für die Berufsunfallversicherung.

Die Rente aufschieben kann sich lohnen

Arbeitet ein Angestellter nach der Pensionierung weiter, so kann unter Umständen ein Aufschub der Rente Sinn machen. Durch einen Aufschub lassen sich - je nach Dauer - Rentenerhöhungen von fünf bis 30 Prozent erreichen.

Bei der AHV kann die Rente um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Der Aufschub muss der Ausgleichskasse jedoch innerhalb eines Jahres nach Erreichen des AHV-Alters gemeldet werden. Ein nur teilweiser Bezug der AHV-Rente ist nicht möglich.

Bei der Pensionskasse ist ein Rentenaufschub gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beitragspflicht endet somit mit der Pensionierung. Andere Lösungen sind nur möglich, wenn dies ein Reglement ausdrücklich so vorsieht.

Anders bei der 3. Säule: Dort können bis fünf Jahre nach der Pensionierung Beiträge einbezahlt und von den Steuern abgezogen werden. Der Bezug der Leistungen kann auch hier um maximal fünf Jahre hinausgeschoben werden.

Meistgelesene Artikel