«Espresso»-Hörer Stephan Wigger aus Baar (ZG) schaut die Rechnungen seiner Autogarage genau an: Nach einem Reifenwechsel zum Beispiel würde ihm regelmässig das Auffüllen des Scheibenwischerwassers in Rechnung gestellt - oder eine Aussenreinigung. Arbeiten, die er nicht verlangt habe. «Muss ich für solche Leistungen bezahlen?», möchte Wigger von «Espresso» wissen.
Der Garagist muss beweisen, was der Kunde wollte
Bezahlen müssen Konsumentinnen und Konsumenten für Leistungen, die sie in Auftrag gegeben haben. Führt zum Beispiel eine Garage Reparaturen ohne Auftrag aus, so kann der Kunde die Bezahlung verweigern.
Beweispflichtig ist übrigens die Garage: Sie muss belegen können, welche Arbeiten der Kunde gewünscht hat – nicht umgekehrt.
Entdeckt nun ein Mechaniker beim Service, dass ein für die Betriebssicherheit des Wagens notwendiges Teil beschädigt oder abgenutzt ist, zum Beispiel ein Ölfilter, so wird er diesen auswechseln.
Ist eine solche Arbeit im Interesse des Kunden, muss dieser dafür bezahlen. Auch hier muss der Garagist beweisen können, dass die Reparatur oder der Austausch tatsächlich nötig war.
Nur betriebsnotwendige Arbeiten dürfen auf der Rechnung stehen
Tipps für die Werkstatt
Das Auffüllen von Scheibenwischerwasser oder eine Aussenreinigung mögen ein guter Service sein, betriebsnotwendige Arbeiten sind sie nicht.
Weil Stephan Wigger nun aber mit einem gefüllten Tank nach Hause fährt, kann er darauf bestehen, dass er das aufgefüllte Wasser bezahlt, nicht aber die Arbeit fürs Auffüllen und für die Reinigung.
Bei so genannten Auftragsüberschreitungen müssen Kunden höchstens die Materialkosten bezahlen, nicht aber den Arbeitsaufwand. Macht eine Reparatur überhaupt keinen Sinn, zum Beispiel weil das Auto demnächst verschrottet würde, schuldet der Kunde sogar nur einen reduzierten Materialwert.
Konsumentinnen und Konsumenten können in einer solchen Situation aber auch verlangen, dass eine Reparatur wieder rückgängig gemacht wird. Sofern das überhaupt noch möglich ist.