Zum Inhalt springen

Sonstiges Recht So verschwindet ein Eintrag im Betreibungsregister

Post vom Betreibungsamt ist nicht angenehm. Und ein Eintrag im Betreibungsregister schon gar nicht. Verwaltungen rümpfen die Nase vor Mietern mit Betreibungen, Banken ebenso. Wer zu unrecht betrieben wurde, kann jetzt den Eintrag leichter löschen lassen. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Vor zweieinhalb Jahren flatterte Renato Crescenti aus Heiden AR eine Betreibung über rund 40'000 Franken ins Haus. Eingeleitet von einem Inkassobüro.

Crescenti erhob Rechtsvorschlag. Hintergrund der Geschichte ist ein Streit um eine Dienstbarkeit. Als ehemaliger Verwaltungsrat einer Firma war der Immobilienunternehmer ins Visier des Inkassobüros geraten. Zu Unrecht. «Als der Streit entbrannte, gehörte ich dem Verwaltungsrat gar nicht mehr an.»

Langer Kampf gegen ungerechtfertigte Betreibung

Urteil Bundesgericht

Als Unternehmer ist Renato Crescenti auf ein sauberes Betreibungsregister angwiesen. Doch er musste sich durch alle Instanzen bis vor Bundesgericht klagen, um die ungerechtfertigte Betreibung löschen zu können. «Für mich ein Systemfehler», findet Crescenti.

Tatsächlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, den «Tolggen im Reinheft» zum Verschwinden zu bringen. Zum Beispiel mit einer Klage vor Gericht. Doch dazu war bisher ein so genannt «schutzwürdiges Interesse» an der Löschung nötig. Ein sauberer Auszug einzig für die Wohnungssuche reichte nicht. Betroffene wie Renato Crescenti mussten beweisen können, dass ihnen der Eintrag wirtschaftlich schaden könnte.

Konsumenten haben es künftig etwas leichter

Musterbrief

Dank Renato Crescenti fällt diese Hürde nun weg. Das Bundesgericht hat sich zu einer Änderung seiner Praxis entschieden. Konkret: Künftig muss niemand mehr ein solches Interesse beweisen können. Der Entscheid des Bundesgerichts dürfte deshalb vielen Konsumentinnen und Konsumenten zugute kommen. Für Renato Crescenti eine weitere Genugtuung.

Mit diesem Methoden verschwindet die Betreibung aus dem Register:

  • Die einfachste Methode heisst: Abwarten. Betreibungen erscheinen während fünf Jahren auf einem Auszug. Danach ist das «Register» wieder sauber. Wer also nicht auf Wohnungssuche oder aus einem anderen wichtigen Grund auf einen leeren Auszug angewiesen ist, kann die Zeit für sich arbeiten lassen.
  • Zieht der Gläubiger die Betreibung zurück, erscheint sie nicht auf einem Auszug. Dazu reicht ein einfacher Brief ans Betreibungsamt (Musterbrief siehe Box). Zum Rückzug zwingen kann man einen Gläubiger nicht. Ist die Betreibung zu Recht erfolgt, verlangen einzelne Unternehmen eine Umtriebs-Gebühr für den Rückzug.
  • Weigert sich der Gläubiger, die Betreibung zurück zu ziehen, kann man beim Gericht ein Gesuch um Löschung stellen. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn eine Forderung gar nicht besteht oder wenn man die offene Rechnung samt Zinsen vor Einleitung der Betreibung dem Gläubiger überwiesen hat. Bei dieser Methode fallen allerdings Gerichtskosten an.
  • Wer dagegen wie Renato Crescenti zu Unrecht betrieben worden ist, kann mit einer gerichtlichen Klage die Löschung der Betreibung erstreiten. Dieses Verfahren dürfte sich jedoch nur in Ausnahmesituationen lohnen, denn es fallen ein paar Tausend Franken Gerichts- und Anwaltskosten an.

Kommt keine dieser Möglichkeiten in Frage, weil die Zeit drängt, dann kann ein Referenzschreiben des alten Vermieters bei der Wohnungssuche helfen. Oder ein klärendes Gespräch mit dem Vermieter oder mit dem potentiellen Arbeitgeber. Ein Versuch ist es allemal wert.

Meistgelesene Artikel