«Es ist doch nicht meine Schuld, dass das Einschätzungsverfahren so lange gedauert hat», ärgert sich Dieter Profos. Der «Espresso»-Hörer hat vor drei Jahren sein Elternhaus verkauft. Die Rechnung für die Grundstückgewinnsteuer bekommt er erst jetzt – drei Jahre später. Stutzig macht ihn vor allem, dass er zusammen mit der Grundstückgewinnsteuer noch einen Verzugszins von 390 Franken bezahlen soll.
Bezahlen für den Fehler des Steueramtes?
Dass die Rechnung für die Grundstückgewinnsteuer erst jetzt kommt, ist nicht Dieter Profos Fehler. Das hat ihm das Steueramt am Telefon ausdrücklich bestätigt. Dass er trotzdem den Verzugszins bezahlen soll, sieht er deshalb nicht ein.
Wer wie Dieter Profos eine Liegenschaft oder ein Grundstücke verkauft, erzielt fast immer einen Gewinn. Dieser Gewinn – er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und dem aktuellen Verkaufserlös – muss als sogenannte Grundstückgewinnsteuer versteuert werden (weitere Informationen siehe Box «Mehr zum Thema»). Wie hoch diese Steuer ausfällt, ist kantonal geregelt. Bei hohen Gewinnen kann sie bis zu 30 Prozent des Gewinns betragen.
Wer die Steuer im Voraus zahlt, schützt sich vor bösen Überraschungen
Steuerpflichtig ist immer der Verkäufer der Liegenschaft. Was aber viele nicht wissen: Die Grundstückgewinnsteuer wird bereits nach dem Verkauf zur Zahlung fällig und nicht etwa erst, wenn das Steueramt die Rechnung ausstellt. Im Kanton Zürich, wo das Elternhaus von Dieter Profos steht, wird die Grundstückgewinnsteuer am 90. Tag nach der Handänderung zur Zahlung fällig. Das gilt auch dann, wenn das Steueramt das Einschätzungsverfahren noch nicht abgeschlossen hat.
Grundstückgewinnsteuern können ins Geld gehen
Was Dieter Profos nicht bewusst war: Im Kanton Zürich beginnen laut der Verordnung zum Steuergesetz die Verzugszinsen bereits ab dem 91. Tag nach dem Verkauf zu laufen. Ein entsprechender Hinweis findet sich im Kleingedruckten auf der Steuererklärung. Dauert das Einschätzungsverfahren wie in seinem Fall mehrere Jahre, können sich allein für die Verzugszinsen happige Beträge summieren.
Aus diesem Grunde sind Liegenschaften-Verkäufer gut beraten, die Grundstückgewinnsteuer schätzen zu lassen (beim Steueramt oder beim Hauseigentümerverband) und diesen geschätzten Betrag nach dem Verkauf beim Steueramt als Depot einzuzahlen. So lassen sich hohe Rechnungen und Verzugszinsen vermeiden.