Marcel Z. aus dem Kanton Bern möchte seine Tochter finanziell unterstützen. Die 27-jährige ist im Gesundheitsbereich tätig und besitzt einen Fachhochschulabschluss.
«Nun möchte sie ein Studium anhängen und so den Masterabschluss erlangen», schreibt der «Espresso»-Hörer. Er möchte der Tochter deshalb in den nächsten zwei Jahren mit monatlich 1500 Franken unter die Arme greifen.
Marcel Z. macht sich nun Gedanken, wie seine Unterstützung steuerlich behandelt wird. «Kann ich den Betrag, den ich meiner Tochter überweise, von den Steuern abziehen?», möchte er von «Espresso» wissen.
Abziehen darf man nur Beiträge an «erwerbsunfähige» Personen
Um eine Antwort auf diese Frage zu finden, muss man sich ins kantonale Steuerrecht vertiefen. Dort ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsbeiträge in der Steuererklärung abgezogen werden können.
Möglich ist das
- wenn es sich um eine erwerbsunfähige Person handelt, wenn die unterstützte Person also aus gesundheitlichen Gründen nicht selber für sich sorgen kann und
- wenn die unterstützte Person ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen selber bestreiten kann, zum Beispiel, weil sie sich in einer Erstausbildung befindet.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt wären, könnte Marcel Z. die Beiträge an seine Tochter von der Steuer abziehen. Seine Tochter ist jedoch nicht erwerbsunfähig im Sinne des Steuerrechts und sie könnte ihren Lebensunterhalt selber bestreiten.
Darlehen müssen nicht versteuert werden - Schulden auch nicht
Wären diese Voraussetzungen erfüllt, könnte der «Espresso»-Hörer allerdings nicht die effektiven Kosten von der Steuer abziehen, sondern maximal 6500 Franken.
Aber: Marcel Z. will seine Tochter im Rahmen eines zinslosen Darlehens unterstützen. Sie soll ihm das Geld nach der Ausbildung zurückzahlen. «Wie ist es in diesem Fall?», möchte der «Espresso-Hörer» noch wissen. «Muss ich dann das Geld etwa als Einkommen versteuern?». Nein, weil es sich nicht um ein Einkommen handelt, wird die Rückzahlung in der Steuererklärung keine Rolle spielen. Und auch seine Tochter muss das Darlehen nicht als Einkommen versteuern. Wer Geld aufnimmt – egal zu welchem Zweck – erzielt damit kein Einkommen, sondern generiert Schulden.
Schenkungen sind im Kanton Bern steuerfrei
Und sollte Marcel Z. in ein paar Jahren auf die Rückzahlung verzichten, muss sich die Tochter keine Sorgen wegen der Steuerrechnung machen. Schenkungen an Kinder sind im Kanton Bern steuerfrei.