Dies ist nicht automatisch der Fall, erklärt Rechtsexpertin Doris Slongo.
Der Eigentümer eines Vorplatzes haftet bei einem Unfall nur dann, wenn der Vorplatz mangelhaft angelegt oder unterhalten ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vorplatz steil abfällt und es keine Abschrankung gibt. Oder wenn Steine auf dem Vorplatz locker sind, über die jemand stolpern könnte.
Gerade im Herbst und im Winter stellt sich ein weiteres Problem: Herabfallende Blätter oder Frost können auf dem Vorplatz für rutschige Verhältnisse führen. Auch in diesem Fall muss der Eigentümer aktiv werden, um allfällige Haftbarkeiten zu vermeiden.