Kater Möhrli war nicht einverstanden mit der temporären Verlegung seines Wohnsitzes. Das Haus seiner Besitzer war wegen eines Wasserschadens für einige Wochen nicht bewohnbar. Die Besitzer zügelten ins Hotel, Möhrli wurde vorübergehend bei «Espresso»-Hörerin Elsbeth Bolliger einquartiert. Sie ist die Mutter seiner Besitzerin.
Aus Protest ruiniert Kater Möhrli teure Möbel
Das passte Möhrli nicht. Aus Protest und Heimweh urinierte der Kater auf Polstergruppen, Ledersessel und Schlafsofa. Die Tochter von Elsbeth Bolliger meldete den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung an. Doch die will nicht bezahlen.
«Der Schaden beträgt etwa 4500 Franken», schreibt Elsbeth Bolliger dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. «Kann es wirklich sein, dass für diesen Schaden keine Versicherung aufkommen muss?»
Richtet ein Haustier einen Schaden an, so muss grundsätzlich sein Halter dafür aufkommen. Dieser Grundsatz gilt auch im Beispiel von Elsbeth Bolliger. Der Grund, die Versicherung den Schaden dennoch ablehnt, liegt in der Definition des Begriffes «Halter».
Juristische Laien verstehen unter dem Halter eines Tieres einen Eigentümer. Das Recht versteht als Halter jedoch nicht automatisch den Eigentümer. Der Halter eines Tieres im rechtlichen Sinne ist diejenige Person, welche die «tatsächliche Herrschaft» über ein Tier ausübt.
Halter und Eigentümer ist rechtlich nicht das Gleiche
Wer zum Beispiel regelmässig mit einem Pferd ausreitet, ist während dieser Zeit Halter des Tieres und haftet, wenn das Pferd ausschlägt und ein Auto beschädigt. Wer dagegen kurz den Hund an der Leine hält, während der Nachbar in einem Geschäft eine Besorgung verrichtet, wird nicht zum Halter und haftet auch nicht, wenn etwas passiert.
Damit jemand zum Halter wird, muss er das Tier entweder regelmässig oder für längere Zeit in seiner Obhut haben und vom Eigentümer über allfällige spezielle Charakterzüge des Tieres aufgeklärt worden sein.
Diese Voraussetzungen sind bei Elsbeth Bolliger erfüllt. Sie hat sich mehrere Wochen um Kater Möhrli gekümmert und wurde zuvor von der Tochter instruiert. Das bedeutet: Juristisch gesehen war während dieser Zeit nicht die Tochter Halterin der Katze, sondern Elsbeth Bolliger.
Die Haftpflichtversicherung lehnt den Schaden zu Recht ab. Sie hätte nur dann zahlen müssen, wenn die Katze in eine Nachbarswohnung eingedrungen und dort einen Schaden angerichtet hätte.
Nachfragen lohnt sich fast immer
Für Elsbeth Bolliger sind das schlechte Nachrichten. Wegen einer juristischen Definition bleibt sie auf den Reparaturkosten sitzen. Immerhin hat sich die Haftpflichtversicherung der Tochter zwischenzeitlich bereit erklärt, einen Teil des Schadens zu übernehmen. Aus Kulanz. Elsbeth Bolliger konnte die Ablehnung zunächst nicht verstehen und hat bei der Versicherung nachgefragt. Das hat sich ausbezahlt.