«Espresso»-Hörer Daniel Bucher ist fast am Verzweifeln: Bei der Reinigung mit einem Hochdruckgerät hat der Hauswart Buchers neue Harley Davidson verdreckt. Der Mann wollte den Dreck auf dem Motorrad wegwischen. Dabei zerkratzte er den Lack.
Eine Reparatur würde 6000 Franken kosten. Doch die Versicherung des Hauswarts winkt ab. «Wer muss mir nun meinen Schaden bezahlen», möchte Daniel Bucher wissen.
Kommt der Hauswart ungeschoren davon?
Für einen Schaden aufkommen muss grundsätzlich immer der Verursacher. Im Beispiel von Daniel Bucher also der Hauswart.
Ob und wie dieser versichert ist, spielt keine Rolle.Dass der Hauswart den Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen muss, ist jedoch eher unwahrscheinlich.
Der Arbeitgeber haftet
Ist der Hauswart bei einer Liegenschaftenverwaltung angestellt, so muss diese die Reparatur an Daniel Buchers Motorrad bezahlen. Laut Gesetz muss ein Arbeitgeber für den Schaden aufkommen, den ein Mitarbeiter verursacht.
Hat sich der Mitarbeiter besonders unvorsichtig angestellt oder den Schaden sogar absichtlich angerichtet, kann der Arbeitgeber auf seinen Angestellten zurückgreifen und mindestens einen Teilbetrag zurück fordern.
Zahlungsvereinbarung erspart Ärger
Anders, wenn der Hauswart als Selbständiger arbeitet und er für seinen Betrieb keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. In diesem Fall muss er den Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen, respektive aus seinem Gewinn.
In diesem Fall sollte Daniel Bucher sich vom Hauswart unbedingt eine schriftliche Schuldanerkennung unterschreiben lassen und mit ihm eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung aushandeln.
Eine Schuldanerkennung ist ein wichtiges Dokument, wenn der Hauswart seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte. Mit einer solchen Schuldanerkennung lässt sich im Betreibungsverfahren der Rechtsvorschlag einfacher beseitigen. Der Gläubiger kann damit schneller eine Pfändung verlangen.