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Zwei schwarze Harley Davidson Motorräder stehen auf einer Wiese.
Legende: Die Reparatur eines Lackschadens kann rasch einmal ein paar Tauschend Franken kosten. Colourbox

Sonstiges Recht Wer zahlt die Kratzer an der Harley?

Der Hauswart verschmutzte mit dem Hockdruckreiniger Daniel Buchers Motorrad. Der Mann wollte den Dreck mit einem Lappen abwischen, zerkratzte dabei aber den Lack. Die Reparatur wird 6000 Franken kosten. Der Hauswart sagt, seine Versicherung zahle nicht. Wer muss nun für den Schaden aufkommen?

«Espresso»-Hörer Daniel Bucher ist fast am Verzweifeln: Bei der Reinigung mit einem Hochdruckgerät hat der Hauswart Buchers neue Harley Davidson verdreckt. Der Mann wollte den Dreck auf dem Motorrad wegwischen. Dabei zerkratzte er den Lack.

Eine Reparatur würde 6000 Franken kosten. Doch die Versicherung des Hauswarts winkt ab. «Wer muss mir nun meinen Schaden bezahlen», möchte Daniel Bucher wissen.

Mustertext Schuldanerkennung

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Philippe Kundert, Bahnhofstrasse 1, 8001 Zürich, bestätigt, dass er Samantha Bolli, Zentralstrasse 5, 8001 Zürich, für Reparaturkosten an ihrem Wagen den Betrag von CHF 5000.-- schuldet.

Philippe Kundert verpflichtet sich, diesen Betrag bis zum 30.9. 2014 zu bezahlen. Änderungen dieser Vereinbarung sind nur schriftlich gültig.

Datum/Unterschriften

Kommt der Hauswart ungeschoren davon?

Für einen Schaden aufkommen muss grundsätzlich immer der Verursacher. Im Beispiel von Daniel Bucher also der Hauswart.

Ob und wie dieser versichert ist, spielt keine Rolle.Dass der Hauswart den Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen muss, ist jedoch eher unwahrscheinlich.

Der Arbeitgeber haftet

Ist der Hauswart bei einer Liegenschaftenverwaltung angestellt, so muss diese die Reparatur an Daniel Buchers Motorrad bezahlen. Laut Gesetz muss ein Arbeitgeber für den Schaden aufkommen, den ein Mitarbeiter verursacht.

Hat sich der Mitarbeiter besonders unvorsichtig angestellt oder den Schaden sogar absichtlich angerichtet, kann der Arbeitgeber auf seinen Angestellten zurückgreifen und mindestens einen Teilbetrag zurück fordern.

Zahlungsvereinbarung erspart Ärger

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

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Anders, wenn der Hauswart als Selbständiger arbeitet und er für seinen Betrieb keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. In diesem Fall muss er den Schaden aus der eigenen Tasche bezahlen, respektive aus seinem Gewinn.

In diesem Fall sollte Daniel Bucher sich vom Hauswart unbedingt eine schriftliche Schuldanerkennung unterschreiben lassen und mit ihm eine schriftliche Rückzahlungsvereinbarung aushandeln.

Eine Schuldanerkennung ist ein wichtiges Dokument, wenn der Hauswart seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte. Mit einer solchen Schuldanerkennung lässt sich im Betreibungsverfahren der Rechtsvorschlag einfacher beseitigen. Der Gläubiger kann damit schneller eine Pfändung verlangen.

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