Das Wichtigste in Kürze
- Wer zu Unrecht betrieben wird, kann auf die Betreibung Rechtsvorschlag erheben und damit das Verfahren stoppen.
- Doch auch in diesem Fall bleibt die Betreibung im amtlichen Register vermerkt. Auf der Wohnungssuche ist das ungünstig.
- Voraussichtlich ab nächstem Jahr haben Konsumentinnen und Konsumenten in solchen Fällen eine rechtliche Handhabe, um den Eintrag löschen zu lassen.
- Bis das neue Recht in Kraft tritt, müssen Betroffene mit anderen Mitteln die Löschung erwirken.
Sie hatte die Rechnung verlegt. Das gibt die «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Bern zu. Als sie von der Bijouterie eine Mahnung bekommt, zahlt sie sofort und wähnt die Angelegenheit für erledigt.
Doch ein paar Wochen später bekommt die Frau einen Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt. Weil die Rechnung ja längst bezahlt ist, erhebt sie Rechtsvorschlag. Das Verfahren ist jetzt unterbrochen.
Trotzdem bleibt die Betreibung im amtlichen Register vermerkt. Weil die «Espresso»-Hörerin auf Wohnungssuche ist und dafür einen makellosen Betreibungsregisterauszug braucht, bittet sie die Bijouterie, die Betreibung zurückzuziehen. Denn so wird der Eintrag gelöscht und erscheint nicht mehr auf einem Auszug.
«Die Bijouterie hat mir geschrieben, man ziehe die Betreibung nur gegen Zahlung eines Unkostenbeitrages von 100 Franken zurück», erzählt die «Espresso»-Hörerin. Das sieht sie nicht ein. «Auf dem Betreibungsamt habe ich die Auskunft bekommen, die Löschung koste nichts. Zudem wurde ich zu Unrecht betrieben.» Die «Espresso»-Hörerin möchte nun wissen, ob die Bijouterie wirklich einen Unkostenbeitrag für die Löschung verlangen darf.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Löschung gibt es nicht
Im Betreibungsregister werden sämtliche Betreibungen registriert. Auch dann, wenn wie im Beispiel der «Espresso»-Hörerin eine Rechnung noch vor der Betreibung bezahlt wurde. Für solche Fälle sieht das Gesetz aber keine automatische Löschung vor. Wer auf ein «sauberes» Register angewiesen ist, müsste eine Löschung per Gerichtsbeschluss erwirken. Ein unverhältnismässiger Aufwand, der sich kaum je lohnt.
Zieht allerdings der Gläubiger die Betreibung zurück, so erscheint sie nicht mehr auf einem Auszug aus dem Betreibungsregister. In der Praxis verlangen viele Unternehmen dafür aber eine «Umtriebsentschädigung», meist 100 Franken oder mehr.
Gerechtfertigt mag eine solche Entschädigung dann sein, wenn jemand eine Rechnung tatsächlich nicht oder erst nach Erhalt der Betreibung bezahlt hat – nicht aber wenn eine Betreibung wie im Beispiel der «Espresso»-Hörerin zu Unrecht erfolgt ist. Aber: Weigert sich die Bijouterie dennoch, die Betreibung kostenlos zurückzuziehen, so müsste die betriebene «Espresso»-Hörerin gerichtlich gegen die Bijouterie vorgehen.
Für Betroffene ist Besserung in Sicht
Das geltende Recht ist in solchen Fällen unbefriedigend. Zum Glück ist Besserung in Sicht. Künftig muss ein Gläubiger seine Betreibung innerhalb von 20 Tagen nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners fortsetzen, sonst ist das Verfahren eingestellt und die Betreibung nicht mehr auf dem Auszug aus dem Betreibungsregister. Diese neue Regelung tritt voraussichtlich im nächsten Jahr in Kraft.
Für die zu Unrecht betriebene «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Bern kommt diese Gesetzesrevision zu spät. Mit der unbefriedigenden Situation abfinden muss sie sich dennoch nicht:
«Win-Win»-Lösung anbieten
Sie sollte die Firma noch einmal schriftlich auffordern, die Betreibung zurückzuziehen und auf den «Unkostenbeitrag» zu verzichten. Wenn sie diesem Schreiben den selber verfassten Brief ans Betreibungsamt samt frankiertem und adressierten Couvert beilegt, müsste die Bijouterie dieses Schreiben nur noch unterschreiben und abschicken. So würden für beide Seiten keine nennenswerten Umtriebe entstehen und die Sache liesse sich einfach und gütlich erledigen.