Die Rechtslage kurz erklärt:
- Laut den Massnahmen des Bundes gegen das Coronavirus sind Versammlungen bis auf Weiteres verboten, private Treffen nur mit maximal zehn Personen erlaubt.
- Vereinsversammlungen oder Versammlungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften gelten nicht als private Treffen, sondern als Veranstaltungen. Sie dürfen laut der Covid-Verordnung 3 online oder auf dem Schriftweg durchgeführt werden.
- Wie eine Stockwerkeigentümerversammlung durchgeführt wird, entscheidet die Verwaltung.
Vielleicht besitzen einzelne Stockwerkeigentümer keinen Computer oder können mit den verwendeten Tools nicht umgehen. Dann gibt es die folgenden Möglichkeiten:
- Die Stockwerkeigentümer können die Verwaltung bitten, die Versammlung zu verschieben. Der Entscheid liegt jedoch bei der Verwaltung.
- Die Stockwerkeigentümer können der Verwaltung eine Vollmacht erteilen, sie an der Versammlung zu vertreten. Zur Vollmacht gehört auch eine Weisung, wie bei den einzelnen Traktanden abzustimmen ist.
- Stockwerkeigentümer können die Verwaltung bitten, sie telefonisch zur Online-Versammlung zuzuschalten.
- Eine Stockwerkeigentümerversammlung kann aber nicht per E-Mail oder SMS durchgeführt werden. Die Covid-Verordnung verlangt ausdrücklich eine Online-Durchführung oder die schriftliche Durchführung, auf dem Korrespondenzweg.