Wer eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kauft statt mietet, gilt umgangssprachlich als «Stockwerkeigentümer». Doch der Begriff ist nicht korrekt.
Der Stockwerkeigentümer kauft nicht die eigentliche Wohnung, sondern einen Anteil am ganzen Grundstück, inklusive Boden und Gebäudehülle. An «seiner» Wohnung hat ein Stockwerkeigentümer ein so genanntes Sonderrecht. Das bedeutet: Wirklich frei verfügen kann er lediglich über den Innenraum seiner Wohnung.
An den Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft müssen sich alle Miteigentümer beteiligen, in der Regel nach der Wertquote ihrer Wohnung. Grösseren Vorhaben, etwa Umbauten oder Renovationen, müssen alle Eigentümer zustimmen.
Wie gemeinschaftliche Räume wie zum Beispiel das Treppenhaus, der Garten oder die Waschküche genutzt werden dürfen und welcher Eigentümer welchen Anteil an den Kosten tragen muss, ist im jeweiligen Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft geregelt. Dort ist meist auch geregelt, ob eine Wohnung gewerblich genutzt werden darf, ob also der Eigentümer darin ein Treuhandbüro betreiben darf oder eine Arztpraxis.
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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den
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Ist die Art einer Nutzung nicht im Reglement geregelt und kommt es deshalb unter den Eigentümern zum Streit, muss in der Praxis häufig ein Gericht entscheiden.
So weit ist es im Falle eines «Espresso»-Hörers noch nicht:
Er ärgert sich darüber, dass ein Miteigentümer nicht nur seine private Wäsche, sondern die gesamte Wäsche seiner Massagepraxis in der gemeinschaftlichen Waschküche wäscht.
Der Umfang der Waschküchen-Nutzung ist im Reglement nicht näher umschrieben. Handelt es sich aber in dieser Liegenschaft um reine Wohnungen ohne gewerbliche Nutzung, so lässt sich argumentieren, dass der Eigentümer der Massagepraxis die Nutzung der Waschküche überstrapaziert.
Der «Espresso»-Hörer kann dieses Thema an der nächsten Eigentümerversammlung zur Diskussion stellen. Die Eigentümer können über den Antrag entscheiden und das Reglement allenfalls anpassen.
Kommt es zu keiner Einigung oder wird der Antrag des «Espresso»-Hörers abgelehnt, müsste er den Rechtsweg beschreiten und gegen die Eigentümergesellschaft – und nicht gegen den Nachbarn – klagen.
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