Die Rechtslage kurz erklärt:
- Wer einen Termin bei einer Podologin kurzfristig absagt, muss für die ausgefallene Sitzung bezahlen. Die Gründe, weshalb der Termin nicht eingehalten werden kann, spielen keine Rolle.
- Buchungen bei Dienstleisterinnen wie bei einer Podologin unterstehen rechtlich gesehen dem Auftragsrecht. Dort gilt eine kurzfristige Absage rechtlich gesehen als eine «Kündigung zur Unzeit».
- Unklar ist, wann eine Absage als «kurzfristig» gilt. Aus diesem Grunde gilt in vielen medizinischen Praxen – auch bei Ärzten und Therapeuten – die Regel, wonach Kunden einen Termin maximal 24 Stunden vorher kostenfrei annullieren können.