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Todesfall und Verträge «Muss ich das Handy-Abo meiner verstorbenen Mutter weiterzahlen?»

Stirbt jemand, so werden alle Verpflichtungen hinfällig. Davon gehen viele Konsumentinnen und Konsumenten aus. Doch das ist falsch, wie ein Beispiel um das Handyabonnement einer verstorbenen Frau zeigt.

Ein «Espresso»-Hörer aus dem Kanton Zug ist irritiert: Nach dem Tode seiner Mutter kündigt er ihr Handy-Abonnement. Doch der Anbieter besteht darauf, dass die Gebühren bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bezahlt werden.

Die Rechtslage kurz erklärt:

  • Mit dem Tod eines Menschen gehen sein Vermögen und all seine Verpflichtungen auf die Erben über. Das gilt auch für laufende Verträge.
  • Das bedeutet: Die Erben müssen bestehende Verträge kündigen und den Verpflichtungen aus diesen Verträgen nachkommen. Wie lange die Kündigungsfristen dauern, bestimmt sich nach den Bedingungen des jeweiligen Vertrages.
  • Im Beispiel eines «Espresso»-Hörers handelt es sich um ein Handy-Abonnement. Laut den Allgemeinen Vertragsbestimmungen beträgt die ordentliche Kündigungsfrist drei Monate. Die Frist gilt auch nach dem Tode einer Kundin.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten .

Falls auch Sie eine Frage haben, schreiben Sie uns .

  • Von dieser Regel gibt es Ausnahmen: Stirbt ein Arbeitnehmer, so endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod. Bei Mietverträgen haben die Erben das Recht, die Wohnung mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten ordentlichen Termin zu kündigen – auch wenn im Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart worden ist. Bei Krankenkassenprämien gilt nach einem Entscheid des Bundesgerichts, dass die Prämie nur bis zum Todestag geschuldet ist. Zuviel bezahlte Prämien muss die Kasse zurückerstatten.
  • Gut zu wissen: Es ist möglich, dass auch Jahre nach einem Todesfall noch Rechnungen eintreffen. Sind diese Rechnungen noch nicht verjährt, müssen die Erben bezahlen. Selbst dann, wenn die Erbschaft längst verteilt ist.

Espresso, 09.06.22, 08:13 Uhr

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