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Rechtsfrage: Geld zurück bei Abbruch der Skitour?
Aus Espresso vom 17.07.2014. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Tour-Abbruch: Bekomme ich mein Geld zurück?

Zur Enttäsuchung kommt der Ärger: Die Gipfeltour, zu der sich Robert Brennwald angemeldet hatte, fiel wegen schlechtem Wetter ins Wasser. Zahlen soll er trotzdem. Durch den Abbruch habe man hohe Kosten gehabt, argumentiert die Bergschule. Aber: Rechtlich geht diese Rechnung nicht auf.

Robert Brennwald aus Weisslingen (ZH) freute sich auf die Besteigung interessanter Bergspitzen. Fünf Tage sollte die Tour dauern, zu der er sich angemeldet hatte. Doch das Wetter spielte nicht mit. Schon am zweiten Tag musste die Tour abgebrochen werden.

Viele Bergtouren sind ein Verlustgeschäft

Brennwald zahlte für die gesamte Tour samt Übernachtungen in SAC-Hütten 1675 Franken. Etwas mehr als 300 Franken pro Tag. Doch statt 1340 Franken will die Bergschule nur 990 Franken zurück erstatten. Zu wenig, findet Brennwald und reklamiert. Man habe dem Bergführer zwei volle Tage bezahlen müssen, antwortet die Bergschule. Solche Touren seien kaum kostendeckend.

Robert Brennwald versteht diese Argumentation nicht. «Darf die Bergschule ihr finanzielles Risiko einfach auf mich als Teilnehmer abwälzen?», möchte er vom Konsumentenmagazin «Espresso» auf SRF1 wissen.

Klauseln in allgemeinen Geschäftsbestimmungen sind ungültig

Wird eine Tour abgebrochen und kann der Anbieter keine gleichwertige Ersatztour durchführen, können die Teilnehmenden ihr Geld zurückverlangen. Und zwar den Anteil der nicht beanspruchten Leistung. Das schreibt das Bundesgesetz über Pauschalreisen vor.

Dieses Gesetz ist zwingend. Das bedeutet, der Anbieter darf nicht in Allgemeinen Geschäftsbestimmungen das Wetterrisiko einseitig auf den Kunden überwälzen.

Strenge Regeln für Preiserhöhungen nach der Buchung

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Aber: Das Pauschalreisegesetz kommt nur auf Arrangements zur Anwendung, die mindestens 24 Stunden dauern und bei denen mindestens zwei Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden.

Eine Reise mit Übernachtung fällt beispielsweise unter das Pauschalreisegesetz, ein Kurs mit Übernachtung oder Reise oder wie im Beispiel eine geführte Bergtour mit Unterbringung. Voraussetzung ist zudem, dass es sich um einen kommerziellen Anbieter handelt, der regelmässig solche Dienstleistungen organisiert.

Das Pauschalreisegesetz enthält darüber hinaus weitere, für Konsumenten wichtige Bestimmungen. So sind zum Beispiel Angaben in Prospekten verbindlich, der Anbieter hat vor Vertragsschluss umfangreiche Informationspflichten und Preiserhöhungen oder Programmänderungen nach der Buchung sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.

Bei Problemen zwischen Konsumenten und Reise-Anbietern hilft der Ombudsman der Schweizer Reisebranche. Den Weg dahin kann sich Robert Brennwald zum Glück ersparen. Nach der Intervention von «Espresso» hat sich die Bergschule entschuldigt. Und die restlichen 300 Franken überwiesen.

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