Die Rechtslage kurz erklärt:
- Die Krankenkasse muss Medikamente bezahlen, wenn diese von einer Ärztin verschrieben worden sind, auf der Spezialitätenliste (SL) aufgeführt sind und entsprechend ihrer Zulassung verschrieben werden.
- Auch «Ersatzmedikamente» muss die Krankenkasse grundsätzlich bezahlen, wenn sie von der Ärztin ein zweites Mal verschrieben werden. Würde eine Krankenkasse die Bezahlung von «Ersatzmedikamenten» ablehnen, könnte die betroffene Patientin den Entscheid der Kasse beim kantonalen Versicherungsgericht anfechten.
- Verliert eine Patientin teure Medikamente, bewahrt sie diese nicht sorgfältig auf oder werden sie ihr gestohlen, kann die Kasse also nicht die Kostenübernahme für die dadurch zusätzlich notwendigen Medikamente von Vornherein ablehnen. So genannte Sachleistungen wie Medikamente oder Hilfsmittel dürfen nicht gekürzt oder verweigert werden.
- Anders bei Hilfsmitteln, die Patientinnen und Patienten leihweise zur Verfügung gestellt werden. Bei Hörgeräten, zum Beispiel, kann die Invalidenversicherung eine Kostenbeteiligung an ein Ersatzgerät verlangen, wenn der Patient seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zum Beispiel, wenn er sein Gerät verliert oder es fahrlässig beschädigt.
- Dennoch lohnt es sich, in all diesen Fällen bei der Hausrat- oder Haftpflichtversicherung nachzufragen. Es gibt Versicherungen, die solche Schäden im Rahmen von Zusatzdeckungen übernehmen, andere leisten einen Beitrag aus Kulanz.