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Rechtsfrage: Welche Versicherung muss für die Sonnenstore zahlen?
Aus Espresso vom 24.03.2016. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Welche Versicherung muss für die Sonnenstore bezahlen?

Ein Windstoss in der Nacht zerriss die Sonnenstore auf dem Balkon einer Mieterin aus Luzern. Für den Schaden will jetzt aber weder die Gebäude- noch die Haftpflichtversicherung aufkommen. «Espresso» sagt, welche Versicherung ab welcher Windstärke für Schäden zahlen muss.

Ana Maria Pires ist verzweifelt: Ein starker Wind hat die Sonnenstore auf ihrem Balkon beschädigt. Laut Kostenvoranschlag soll die Reparatur 980 Franken kosten. Die Mieterin meldete den Schaden ihrer Haftpflichtversicherung. Dort bekam sie zur Antwort, der Schaden sei selbstverschuldet und werde deshalb nicht übernommen. «Meine Verwaltung hilft mir auch nicht weiter», schreibt Frau Pires. Dort habe man sich geweigert, den Fall der Gebäudeversicherung zu melden.

Lästig: Keine Versicherung will zuständig ein

«Überall werde ich abgewiesen», schreibt Ana Maria Pires dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 und möchte wissen: «Was kann ich tun?»

Ana Maria Pires muss die Rechnung nicht aus der eigenen Tasche bezahlen, so viel ist sicher. Aufkommen muss – je nach Stärke des Windes – entweder ihre Privathaftpflichtversicherung oder die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers.

Bei Stürmen muss die Gebäudeversicherung den Schaden zahlen

Hat ein Sturm den Schaden verursacht, so muss die Gebäudeversicherung den Schaden übernehmen. Denn: Mieterinnen und Mieter haften nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt wie Naturereignisse entstanden sind. Private Versicherungen gehen bei Windgeschwindigkeiten von über 75 Stundenkilometern von einem Sturm aus. Einzelne Gebäudeversicherungen lassen bereits eine während zehn Minuten erreichte Durchschnittsgeschwindigkeit von 63 km/h oder Winde mit Spitzengeschwindigkeiten von 100 km/h als versicherungstechnischen Sturm genügen.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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War nun kein Sturm, sondern ein heftiger Wind Schuld am Schaden, so wird die Privathaftpflichtversicherung die Reparaturkosten übernehmen müssen. Die Auskunft, die Ana Maria Pires von ihrer Versicherung erhalten hat, ist falsch: Versicherungen können zwar Leistungen «wegen grober Fahrlässigkeit» kürzen. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt aber erst dann vor, wenn jemand «elementarste Vorsichtsgebote» ausser Acht gelassen hat. Im Falle von Ana Maria Pires würden Versicherungsjuristen von grober Fahrlässigkeit ausgehen, wenn die Frau zum Beispiel zu Hause gewesen wäre und trotz aufziehendem Unwetter die Storen nicht hochgezogen hätte. Das war aber nicht der Fall.

Sich nie mit telefonischen Auskünften zufrieden geben

Dass Versicherte wie Ana Maria Pires trotz eigentlich klarer Rechtslage von der Versicherung zunächst einmal am Telefon abgewimmelt werden, kommt häufig vor.

Es ist deshalb ratsam, Schäden immer schriftlich auf dem offiziellen Schadenformular zu melden und eine schriftliche Begründung zu verlangen, sollte die Versicherung den Schaden ablehnen. Diese Begründung lässt sich dann auf ihre Richtigkeit überprüfen, zum Beispiel von einer neutralen Rechtsberatung oder vom Versicherungsombudsman. Gerade bei Bagatellschäden bearbeiten in der Regel nicht juristisch ausgebildete Mitarbeiter die eingehenden Meldungen. Und: Es ist grundsätzlich auch nicht das oberste Ziel einer Versicherung, möglichst viele Schäden zu bezahlen.

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