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Rechtsfrage: Wer muss Steuern für das leerstehende Haus zahlen?
Aus Espresso vom 30.07.2015. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Wer muss die Steuern für das leerstehende Haus zahlen?

Die verstorbene Schwester einer «Espresso»-Hörerin hat im Testament ihrem Lebenspartner die Nutzniessung am gemeinsamen Elternhaus vermacht. Das Haus steht aber leer. «Espresso» sagt, wer in diesem Fall für Strom, Wasser und die Steuern aufkommen muss.

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Die Rechtsexpertinnen Gabriela Baumgartner und Raphaela Reichlin beantworten jeden Donnerstag im «Espresso» eine Rechtsfrage. Hier geht es zu den bisherigen Antworten.

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Bis nach einem Todesfall alles geregelt ist, kann es dauern. Manchmal verstreichen Monate, manchmal sogar Jahre.

Bei «Espresso»-Hörerin Sara Mosimann aus Trübbach SG sind die Verhältnisse kompliziert. Sara Mosimann und ihre Schwester haben gemeinsam das Elternhaus geerbt. Vor einer Weile ist nun auch Sara Mosimanns Schwester gestorben. In ihrem Testament hat die Verstorbene ihrem Lebenspartner das Recht vermacht, das Haus zu bewohnen und zu nutzen. Doch der ist bis jetzt nicht eingezogen. Das Haus steht seit drei Jahren leer. «Wer muss nun alle Rechnungen bezahlen?», möchte Sara Mosimann vom Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1 wissen.

Was tun, wenn der Nutzniesser von seinem Recht keinen Gebrauch macht?

Der Lebenspartner bezahle nichts, alles käme zu ihr: Rechnungen für Strom, Grundsteuern, Versicherungen, sogar die Steuer für den Eigenmietwert. «Muss ich wirklich bezahlen, obwohl ich nicht einmal einen Schlüssel zum Haus habe?»

Eine schwierige Situation: Rechtlich gesehen erbt der Lebenspartner der verstorbenen Schwester die Nutzniessung nämlich nicht am ganzen Haus, sondern nur an der Eigentumsquote der Verstorbenen.

Deshalb müssen sich Sara Mosimann und der Lebenspartner ihrer Schwester sämtliche Kosten im Verhältnis zu ihren geerbten Quoten teilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Haus zur Zeit bewohnt ist oder nicht.

Auf eine Nutzniessung kann verzichtet werden

Häufig überschreiben Eltern ihre Liegenschaft noch zu Lebenszeiten auf ihre Kinder. Diese räumen den Eltern dafür ein lebenslanges Wohnrecht in der Liegenschaft ein oder eine Nutzniessung. Eine solche Vereinbarung wird im Grundbuch eingetragen.

Räumt wie im Beispiel von Sara Mosimann jemand einem Angehörigen testamentarisch eine Nutzuniessung ein, ist auch dies verbindlich. Möglicherweise hat der Lebenspartner aber gar kein Interesse mehr an der Liegenschaft. Sara Mosimann sollte sich deshalb auf dem Grundbuchamt beraten lassen und eine Vereinbarung mit dem früheren Lebenspartner ihrer Schwester anstreben. Zum Beispiel, dass er vertraglich auf die Nutzniessung verzichtet. In der Praxis wird in diesem Fall meistens eine finanzielle Abfindung vereinbart. Bei dieser Gelegenheit können die beiden Seiten auch die Aufteilung der bisher angefallenen Kosten regeln.

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