Worum geht es? Die Nachbarskatze eines Mannes machte Turnübungen auf einer Sonnenstore. Dabei wurden vier Lamellen zerkratzt und verbogen. Der Kostenvoranschlag für die Reparatur beläuft sich auf 800 Franken. Doch die Haftpflichtversicherung des Katzenbesitzers will nicht bezahlen. Katzen seien nun mal verspielte Tiere. Der Geschädigte kann diese Antwort nicht nachvollziehen. «Wie sieht das rechtlich aus?», möchte er vom SRF-Konsumentenmagazin «Espresso» wissen.
Die Rechtslage: Grundsätzlich müssen Halterinnen und Halter für den Schaden aufkommen, den ihre Schützlinge anrichten. Das gilt aber nur, wenn eine Halterin ihr Tier ungenügend beaufsichtigt. Für den Schaden aufkommen muss zum Beispiel ein Halter, der seinen Hund freilaufen lässt und dieser ein Auto zerkratzt, weil darin ein anderer Hund bellt.
Stiftung Tier im Recht
Und was gilt konkret bei Katzen? Freigängerkatzen lassen sich nicht ständig überwachen. Gräbt eine Katze auf ihren Streifzügen Nachbars Gartenbeet um oder wetzt sie ihre Krallen an fremden Vorhängen – oder wie im obigen Beispiel an Storen – muss der Besitzer oder die Besitzerin nicht für den Schaden aufkommen. Die Ablehnung der Haftpflichtversicherung ist also rechtlich nachvollziehbar: Der Halter der Katze hat keine Sorgfaltspflicht verletzt. Aber: Einzelne Versicherungsgesellschaften übernehmen durch Katzen angerichtete Schäden aus Kulanz, selbst wenn die Halterin rechtlich nicht haftbar gemacht werden kann. Nachfragen kann sich deshalb lohnen.
Bleibt der Nachbar nun auf seinem Schaden sitzen? Nicht unbedingt. Katzenhalterinnen, denen ein friedliches Zusammenleben mit ihren Nachbarinnen und Nachbarn am Herzen liegt, sollten so früh wie möglich eine einvernehmliche Lösung suchen. Nach einem einmaligen Vorfall etwa kann man sich freiwillig am Schaden seines Nachbarn beteiligen oder zum Beispiel an den Kosten für ein Katzengitter über dem Blumenbeet.