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Rechtsfrage: Reisefrust - Kann ich mein Geld zurück verlangen?
Aus Espresso vom 28.07.2016. Bild: Colourbox
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Sonstiges Recht Reisefrust: Kann ich mein Geld zurück verlangen?

Weil im Hotel der Pool umgebaut und deshalb nicht benutzt werden konnte, will Rudolf Thomi aus Bern sein Geld zurück. Doch das Reisebüro will ihn mit einem Trinkgeld abspeisen. «Espresso» sagt, wie hoch eine Preisermässigung bei Reisemängeln mindestens sein muss.

Die Ferien von «Espresso»-Hörer Rudolf Thomi aus Bern waren der reinste Frust: Das Schwimmbad und der Garten wurden gerade total saniert und konnten nicht benutzt werden.

Damit nicht genug. Der in den Reiseunterlagen angekündigte Reiseleiter meldete sich krank.

Reisebüro zeigt sich knausrig

Umgerechnet rund 1200 Franken hat Thomi für zwei Wochen bezahlt. Davon will er jetzt mindestens die Hälfte zurück. «Wir konnten lediglich das Hotelzimmer uneingeschränkt benutzen», ärgert er sich. Doch das Reisebüro zeigt sich knausrig und will Thomi nur gerade 185 Franken zurück erstatten. Dieser wendet sich ans Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1: «Wieviel steht mir zu und wie muss ich vorgehen?»

Was zugesichert worden ist, muss auch funktionieren

Erbringt ein Reiseveranstalter die gebuchte Leistung nicht oder nicht ganz, so haben Konsumentinnen und Konsumenten Anspruch auf eine Ermässigung. Ganz grundsätzlich gilt: Was bei der Buchung zugesichert ist, muss vorhanden sein und funktionieren. Konkret: Wenn in den Reiseunterlagen von einer Gartenanlage mit Pool die Rede ist, so muss diese Anlage benutzbar sein. Das Gleiche gilt für die Reiseleitung. Ist sie zugesichert, muss sie präsent sein.

Wie hoch nun eine Preisreduktion bei Mängeln ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Zum Beispiel davon, wie lange der Mangel bestanden und wie stark er den Feriengenuss beeinträchtigt hat. In Deutschland gibt es Tabellen mit Richtwerten, die so genannte Frankfurter Tabelle und Kemptener Reisemängeltabelle. Letztere ist eine Sammlung von Gerichtsentscheiden. Die deutschen Gerichte ziehen diese Tabellen bei der Beurteilung von Streitfällen bei.

Bei Streitfällen vermittelt die Ombudsstelle der Reisebranche

Auch in der Schweiz werden diese Tabellen als Orientierungshilfe herangezogen – verbindlich sind sie allerdings nicht.

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Beide Tabellen sehen für den Ausfall von Gartenanlage und Pool eine Minderung des Gesamtpreises von etwa 20 Prozent und beim Ausfall der Reiseleitung von etwa 15 Prozent vor. Für Rudolf Thomi bedeutet das: Er hat nach diesem Flop Anspruch auf eine Rückerstattung von mindestens 420 Franken.

Beharrt das Reisebüro auf der angebotenen Entschädigung, so kann sich Rudolf Thomi an den Ombudsman der Schweizer Reisebranche wenden. Diese unabhängige Stelle interveniert in solchen Fällen und versucht, eine Einigung zwischen Kunden und Reisebüro zu finden.

Zum Glück hat Rudolf Thomi die Reise mit einem deutschen Anbieter bei einem Schweizer Reisebüro gebucht. Bei Anbietern ausserhalb der Schweiz kann der Reiseombudsman nichts unternehmen. In diesem Fall müssen sich unzufriedenen Kunden an Konsumentenschutzorganisationen des jeweiligen Landes wenden.

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