Wer seine Hauseinfahrt von Schnee befreit, muss dafür auf eigenem Grund einen Platz dafür finden. Ihn einfach auf die Strasse schippen, weil «dort sowieso bald der Schneepflug vorbeifährt» – das geht nicht. So steht es in kantonalen Strassengesetzen oder Verkehrssicherheitsverordnungen, sowie in Gemeindeordnungen. Umgekehrt darf sich der Grundeigentümer nicht beschweren, wenn bei der öffentlichen Schneeräumung etwas Schnee am Rand der Einfahrt liegenbleibt.
Der Winterdienst kann von Kanton zu Kanton und von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein. Mancherorts werden spezielle Parzellen bezeichnet, wo der öffentliche und private Schnee hingebracht und abgeladen werden darf. Manche Kommunen führen den Schnee bei starkem Schneefall nicht ab, sondern platzieren ihn auf öffentlichen Plätzen.
Winterdienst – kaum ein Thema in den Bergen
Den Verantwortlichen der Schneeräumungsdienste im Flachland fällt auf, dass viele Menschen im Gegensatz zu früher kaum mehr an strenge Winter mit viel Schnee gewöhnt seien. Es werde schneller und heftiger reklamiert, wenn schon der erste Schnee nicht in kurzer Zeit weggeräumt sei. Soziale Medien wie Facebook laden dazu ein, den Winterfrust schnell und bequem abzugeben.
Das Gegenteil – also Lob für die hart und rund um die Uhr schuftenden Schneeräumer – treffe leider weniger oft ein.
Weitere rechtliche Infos zum Thema:
Mancherorts kam es auch schon zu Konflikten zwischen kantonalen und kommunalen Winterdiensten. Etwa, wenn der kantonale Schneepflug den Schnee auf das Trottoir schiebt, und der Winterdienst der Gemeinde ihn von dort zurück auf die Strasse pflügt.
Auf den Gemeindekanzleien in den Bergregionen wie Graubünden oder dem Wallis hat man für die Winter-Probleme der Unterländer höchstens ein müdes Lächeln übrig. Die Bevölkerung sei sich dort an den Winter mit all seinen Auswirkungen gewöhnt und habe ein entspanntes Verhältnis zu Schnee und Schneeräumung.