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Naturkatastrophe am Ferienort: Welche Rechte haben Reisende?
Aus Espresso vom 31.07.2023. Bild: Imago Images
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Schlauer i d’Wuche Naturkatastrophe am Ferienort: Welche Rechte haben Reisende?

Sagt der Veranstalter die Reise ab, gilt: Geld zurück. Tritt das Problem während der Reise auf, haftet der Gast.

Auf Rhodos oder Sizilien, in Kroatien, Tunesien oder Portugal – an vielen Feriendestinationen wüten Waldbrände, zum Teil seit Wochen schon. Tausende von Touristen müssen ihre Ferien abbrechen, umbuchen, oder sie treten die Reise gar nicht an. Unter welchen Umständen hat man als Gast bei Naturkatastrophen eine Rückerstattung zugute oder ein alternatives Angebot?

Reto Ineichen, Rechtsanwalt und Dozent an der Hochschule Luzern sowie den höheren Fachschulen für Tourismus in Luzern und Thun sagt, was in folgenden Situationen gilt:

Der Veranstalter sagt die Reise ab

 «Grundsätzlich hat hier die Konsumentin oder der Konsument das Recht auf eine Ersatzlösung. Wenn diese mehr kostet, geht dies zulasten des Veranstalters», sagt Ineichen. Im Minimum müsse man das Geld zurückerhalten, das man bereits für die Reise gezahlt hat, da nichts von der vertraglich vereinbarten Leistung erbracht wurde.

Grundsätzlich hat hier die Konsumentin oder der Konsument das Recht auf eine Ersatzlösung. Wenn diese mehr kostet, geht dies zulasten des Veranstalters
Autor: Reto Ineichen Rechtsanwalt und Dozent an der Hochschule Luzern

Geld zurück oder Alternative bieten – das gilt grundsätzlich für Pauschalreisen, die vor Beginn abgesagt werden. Bei individuell gebuchten Ferien habe man in den meisten Staaten gemäss deren jeweiligem Recht ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung bereits getätigter Anzahlungen, so der Reiserechtsexperte. Ein Hotel müsse aber Individualreisenden keine Alternativen anbieten.

Die Naturkatastrophe ereignet sich während den Ferien

Wenn nach dem Antritt der Reise höhere Gewalt ins Spiel kommt, haftet laut Ineichen grundsätzlich der Gast. Plötzliche Ereignisse von solcher Heftigkeit könne man als Veranstalter nicht voraussehen und deshalb auch keine Vorkehrungen treffen, um sie zu verhindern. «Der Reiseveranstalter muss die Leute vor Ort aber unterstützen und ihnen helfen.» Etwa einen Transfer zum Flughafen oder in ein anderes Hotel organisieren oder einen vorzeigen Rückflug. Dies grundsätzlich auf Kosten der Reisenden. Manche Veranstalter kämen aber den Kundinnen und Kunden in solchen Extremsituationen auch entgegen und würden ihnen diese Kosten von sich aus ganz oder teilweise erlassen.

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Wenn es in einer Krise gilt, Lösungen zu finden und zu organisieren, sei man als Pauschalreisender mit einer Anlaufstelle (Reisebüro, Schweizer Online-Reiseplattform) grundsätzlich besser aufgestellt, als wenn man Flug, Hotels, Mietwagen etc. individuell gebucht hat. Vor allem, wenn es eine Reise mit mehreren Stationen sei: «Mit einem Package ist man besser abgesichert, da die weiteren Leistungen noch erbracht werden müssen», sagt der Reiserechtsexperte.

Was zahlt die Reiseversicherung?

Schäden wegen höherer Gewalt seien in der Regel durch die Versicherung nicht abgedeckt, sagt Ineichen. Die Kosten für die Ersatzunterkunft beispielsweise, oder der Rückflug hingegen schon, bei gewissen Versicherungen. Es lohne sich deshalb, die Bedingungen zu studieren und zu vergleichen.

Espresso, 31.07.2023;

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