Jedes Kind weiss, in der Schweiz ist die kleinste Münze der Fünfräppler. Seit 2007 sind keine Einräppler mehr im Umlauf. Die Zweiräppler sind bereits 1978 verschwunden. Was also ist zu tun mit einer Rechnung über 19.32 Franken, wie sie uns ein Kunde weitergeleitet hat?
Bankenombudsmann Andreas Barfuss stellt klar: «Wenn es sich um eine Rechnung handelt, deren Betrag durch eine Währungsumrechnung zustande gekommen ist, gehe ich davon aus, dass der Vertragspartner im Ausland auf den Gesamtbetrag bestehen wird.» Und wenn die Rechnung via E-Banking beglichen wird, seien Rappenbeträge in dieser Grösse auch kein Problem.
Am Postschalter wird gerundet
Wer allerdings mit der Rechnung über 19.32 Franken an den Postschalter geht und bar bezahlt, der kommt in diesem Fall in den Genuss der Rundungsregel.
Die Post-Medienstelle schreibt: «Bezahlt er oder sie die Rechnung am Schalter in bar, runden wir den Betrag mathematisch auf oder ab – das heisst in Ihrem Beispiel ab auf 19.30 Franken.»
Die fehlenden zwei Rappen werden somit von der Post beglichen. Dadurch, dass natürlich auch je nach Betrag immer wieder aufgerundet statt abgerundet wird, würden sich diese Beträge auf lange Sicht die Waage halten, ergänzt der Bankenombudsmann.
Regelung im Obligationenrecht
Im Obligationenrecht heisst es sinngemäss, dass Rechnungen grundsätzlich in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen sind. Allerdings erlaubt das Gesetz, dass solche Rechnungen dennoch in der Landeswährung bezahlt werden dürfen – sofern dies nicht explizit vom Rechnungssteller untersagt wird.
Welche Münzen und Noten aktuell zugelassen sind, definiert der Bund in einem entsprechenden Gesetz.